Einvernehmliche Scheidung – Scheidungsvereinbarung

Was ist das wichtigste, was in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden sollte:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der
    Ehewohnung

Eine Scheidungsvereinbarung hilft,  die Kosten einer streitigen Scheidung zu vermeiden. Die Kosten einer einnvernehmlichen Scheidung können Sie hier berechnen:

Scheidungskosten berechnen

Den Scheidungsantrag können Sie auch online beauftragen:

Scheidung online beantragen

Nach der ab dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage ist die Vorlage eines Einigungspapiers im Scheidungsverfahren nicht mehr vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn die Eheleute dem Familiengericht mitteilen, dass es eine entsprechende Einigung gibt. Sind sich beide Eheleute einig, muss also nicht zwingend alles schriftlich oder notariell festgehalten werden. Eine einverständliche Scheidung ist auch ohne eine formgebundene Scheidungsvereinbarung möglich!

Davon zu trennen ist die Frage, für welche Fälle der Gesetzgeber vorschreibt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung nur dann rechtswirksam hergeleitet werden können, wenn die Vereinbarung auch notariell beurkundet ist. Sie müssen also zunächst überlegen, welchen Zweck die Vereinbarung erfüllen soll.

Geht es darum, Ansprüche verbindlich festzuhalten, kommt in aller Regel ohnehin nur eine notarielle Vereinbarung in Betracht. Insoweit macht es keinen Sinn aus Kostengründen die Vereinbarung selbst aufsetzen zu wollen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.

Geht es hingegen nur darum, Kosten zu sparen, können Sie den Rechtsanwalt sofort mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragen und brauchen nur mündlich mitteilen, wie Sie sich geeinigt haben. Da der Rechtsanwalt in diesem Fall an dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht beteiligt war, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nich festgehalten werden kann.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich. In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der
Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht. Die Formulierung könnte lauten:

„Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.”

Die notarielle Beurkundung einer solchen Klausel ist nicht zwingend erforderlich. Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist! Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

“Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.”

Wichtig: Auf Grund der neueren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sind vor Rechtskraft der Ehescheidung immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftlichen Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

“Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.”

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

“Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung
bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).“

Ist man sich über die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen einig, steht einer kostengünstigen einverständlichen Scheidung nichts im Wege.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
letztes Update: 17. März 2024

Scheidungskosten berechnen

Die Kosten in einem Scheidungsverfahren richten sich nach dem Gegenstandswert, der vom Gericht festgelegt wird. Maßgeblich ist insoweit das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute. Einige Gerichte nehmen einen Abschlag vor, wenn unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden sind. Bei Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleiches wird das Gericht einen etwas höheren Gegenstandswert festsetzen.

Der Fachanwalt ist nicht teurer als ein Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung, da alle Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen müssen. Die Kosten sind also bei jeder Anwaltskanzlei unabhängig von der Art des Auftrages – auch bei der sogenannten Online-Scheidung – immer gleich!

Wird der Anwalt im ersten Termin mit der Scheidung beauftragt, entstehen auch keine zusätzlichen Beratungskosten sondern nur die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Scheidungsverfahren.

Hier können Sie die Anwaltskosten im Scheidungsverfahren berechnen lassen:

Nettoeinkommen-Ehemann (monatlich)
Nettoeinkommen-Ehefrau (monatlich)

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2024 von
letztes Update: 7. März 2024

Scheidungsantrag ohne Termin

Einen Scheidungsauftrag können Sie bei uns gerne auch ohne persönlichen Besprechungstermin erteilen. Sie können einen Telefontermin über unsere Online-Terminbuchung vereinbaren, uns auch ohne Termin anrufen oder einfach unser Formular für den Scheidungsantrag online verwenden. Ihre Daten werden selbstverständlich verschlüsselt übertragen.

  • wir berechnen lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren
  • für das Erstgespräch bei einer einverständlichen Ehescheidung berechnen wir keine Kosten
  • bei Bedarf stellen wir für Sie auch einen Verfahrenskostenhilfeantrag (dies kann auch nach der Beauftragung noch geklärt werden)
  • es kann eine zinsfreie Ratenzahlung vereinbart werden
  • auch einverständliche Ehescheidung mit nur einem Anwalt
  • für den Auftrag ist Ihr Wohnort unerheblich, denn wir können Äntrage bei allen deutschen Amtsgerichten stellen.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Formulare auf unserer Homepage werden von unserem Dienstleistungsanbieter DWFormmailer (https://www.dw-formmailer.de) bereitgestellt.
Zum Zweck der Übermittlung und Verarbeitung werden die Daten auf die Server von DWFormmailer weitergeleitet.
Betreiber dieses Internetportals ist Wolfgang Dürr (Einzelunternehmen), In den Kehlen 4, 97342 Marktsteft, Deutschland.
Mit dem Dienstleistungsanbieter liegt eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung vor.
Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung.
Die für die Benutzung des Kontaktformulars von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage automatisch gelöscht.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. März 2024 von
letztes Update: 5. März 2024

Ablauf einer Scheidung

Für ein gerichtliches Scheidungsverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.
Voraussetzung einer jeden Scheidung ist abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung wird häufig die Frage gestellt, wann die Trennung beginnt. Oftmals haben die Mandanten die Vorstellung, dass die Einleitung des Trennungsjahres davon abhängig ist, wann der Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt wird. Dies ist so aber nicht richtig.

Sinnvoll ist es, sich unmittelbar nach Ausspruch einer Trennung im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung zu den Trennungsfolgen und den Voraussetzungen der Scheidung beraten zu lassen.
Die Einleitung des Trennungsjahres ist von einer solchen Beratung aber nicht abhängig. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, ab dem die Eheleute tatsächlich von Tisch und Bett getrennt leben. Für denjenigen, der die Scheidung beantragen möchte, ist es wichtig zu wissen, dass er den Beginn der Trennungszeit gegebenenfalls beweisen muss. Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist zwar grundsätzlich möglich, aber nicht empfehlenswert, wenn zu befürchten ist, dass der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmen wird.

Im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung wird geklärt, ab welchem Zeitpunkt der Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg verspricht. Gleichzeitig klärt der Rechtsanwalt mit dem Mandanten ab, ob es sinnvoll ist, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Gegebenenfalls erhält der Mandant vom Rechtsanwalt ein entsprechendes Formular, welches dann zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht vom Rechtsanwalt eingereicht wird.

Das Familiengericht stellt dem anderen Ehegatten den Scheidungsantrag zu, wenn entweder der Verfahrenskostenhilfeantrag bewilligt wurde oder der vom Gericht anzufordernde Gerichtskostenvorschuss eingegangen ist. Im Falle der Verfahrenskostenhilfebewilligung muss ein Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt werden.

Der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ist maßgeblich für die Berechnung der Ehezeit und einen etwaigen Zugewinnausgleich.
Es ist wichtig zu wissen, dass ein Versorgungsausgleich auch für die Zeit stattfindet, in der die Eheleute bereits getrennt gelebt haben. Eine lange Trennungszeit ohne Abschluss einer notariellen Vereinbarung zu Trennungs- und Scheidungsfolgen kann deshalb fatale nicht gewollte Folgen haben. Die meisten Mandanten sind sehr überrascht, wenn sie in der anwaltlichen Beratung darauf hingewiesen werden, dass für die gesamte Trennungszeit die Hälfte aller Rentenanwartschaften an den anderen Ehegatten übertragen wird. Dabei kommt hinzu, dass der Versorgungsausgleich immer von Amts wegen vom Gericht durchgeführt wird, auch wenn dies von beiden Eheleuten nicht gewünscht ist. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches kommt zwar grundsätzlich in Betracht, jedoch muss ein solcher Ausschluss entweder notariell beurkundet oder von zwei Rechtsanwälten im Gerichtsverfahren protokolliert werden.

Wurde der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen, bestimmt das Familiengericht in aller Regel erst dann einen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geklärt ist.
Die Beteiligten erhalten jeweils Kopien von allen Schriftstücken, die beim Familiengericht eingehen.

Ist zwischen den Eheleuten nichts streitig, dient der Termin zur mündlichen Verhandlung der Klärung des Trennungszeitpunktes und der damit verbundenen Feststellung der Zerrüttung der Ehe. Beide Eheleuten werden vom Familiengericht dazu befragt, seit wann sie getrennt leben und ob sie eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für ausgeschlossen halten.
Widerspricht ein Ehegatte dem Scheidungsantrag ist eine Scheidung dennoch möglich. Allerdings muss der Antragsteller dann im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die Ehe als gescheitert anzusehen ist. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerechnet werden kann, wird die Scheidung auch dann ausgesprochen, wenn nur einer der Ehegatten geschieden werden möchte.

Der Ablauf der mündlichen Verhandlung wird vom Gericht in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Von diesem Protokoll erhalten die Beteiligten jeweils eine Kopie.
Den Scheidungsbeschluss verkündet das Familiengericht in aller Regel im Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Beschluss wird schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt.

Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses haben beide Eheleute die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Legt keiner der Eheleute Beschwerde ein, wird der Beschluss mit Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat rechtskräftig und das Familiengericht erteilt einen Rechtskraftvermerk. Diesen Rechtskraftvermerk benötigen die Eheleute, um gegebenenfalls gegenüber Ämtern, Behörden oder anderen Institutionen nachweisen zu können, dass die Ehescheidung rechtskräftig ist.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. März 2024 von
letztes Update: 5. März 2024

Scheidung mit nur einem Anwalt

In einem Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, das heisst die Parteien müssen anwaltlich vertreten sein, wenn sie rechtswirksame Anträge stellen wollen.

Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, besteht die Möglchkeit einer einverständlichen Ehescheidung. In diesem Falle ist lediglich einer der Eheleute anwaltlich vertreten und der ander Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag zu. Dies hat den Vorteil, dass neben den Gerichtskosten die Anwaltskosten nur einmal entstehen. Die Eheleute können vereinbaren, dass sämtliche Kosten, also auch die Anwaltskosten, geteilt werden.

Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass häufig falsch verstanden wird, was es heisst, dass beide Eheleute nur einen Anwalt haben. Der Rechtsanwalt ist selbstverständlich verpflichtet, ausschließlich die Interessen des Mandanten wahrzunehmen. Im Falle einer einverständlichen Ehescheidung kann er nur von einem Ehegatten beauftragt werden. Sind sich die Eheleute aber tatsächlich über alles einig, gibt es dabei keine Probleme. Sollte jedoch irgendetwas streitig werden, muss der Anwalt sofort Partei ergreifen und kann nicht auch den anderen Ehegatten beraten.

Die Scheidung mit nur einem Anwalt ist in aller Regel nur dann zu empfehlen, wenn sich die Eheleute über alle Trennungsfolgen umfassend verständigt haben, keinen Klärungsbedarf sehen oder vielleicht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereits alles geregelt haben. Hierzu sollte man sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 25. Februar 2024 von
letztes Update: 25. Februar 2024

Scheidung – Hauskredit

Im Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann.

In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also z.B. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.

Merke:
Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!

Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus.
Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt.
Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.
Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.

Merke:
Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!

Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.

1.

Es wäre möglich, dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.

Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.

2.

Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.

Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.

3.

Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.

Empfehlung:

Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung sollte bei einer Trennung umgehend geklärt werden, welche Möglichkeiten in Betracht kommen. Die Kosten einer Erstberatung belaufen sich je nach Zeitaufwand auf ca. 90,00 € zzgl Mehrwertsteuer. Der Anwalt wird Ihnen sagen, welche Schritte in die Wege geleitet werden müssen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 24. Februar 2024 von
letztes Update: 24. Februar 2024

Scheidung ohne Trennungsjahr

Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Vorstellung, bei einer kurzen Ehe sei ein Trennungsjahr nicht erforderlich.

Selbst wenn sich die Eheleute unmittelbar nach der Hochzeit trennen, kommt im Normalfall eine Scheidung erst mit Ablauf des Trennungsjahres in Betracht. Einziger Ausnahmefall, in dem auf die Einhaltung des Trennungsjahres verzichtet werden darf, ist die Härtescheidung, die aber insoweit an ganz andere Voraussetzungen geknüpft ist. Allein aus der Dauer des Zusammenlebens ergibt sich ein Härtefall selbstverständlich nicht.

Abgesehen davon sollte man sich gut überlegen, ob man das Risiko eines verfrühten Scheidungsantrages tatsächlich in Kauf nehmen möchte. Im schlimmsten Fall wird das Familiengericht den Scheidungsantrag zurückweisen und der Antragsteller hat dann sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 24. Februar 2024 von
letztes Update: 24. Februar 2024

Familienrecht – Scheidungsantrag online

Hier können Sie den Scheidungsantrag online stellen.

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

    1. Scheidungskosten berechnen
    2. Scheidungsformular ausfüllen
    3. Besprechungstermin oder Telefonat mit Rechtsanwalt
    4. Den Rest erledigen wir…

Hinweis zum Datenschutz:

Die Formulare auf unserer Homepage werden von unserem Dienstleistungsanbieter DWFormmailer (https://www.dw-formmailer.de) bereitgestellt.
Zum Zweck der Übermittlung und Verarbeitung werden die Daten auf die Server von DWFormmailer weitergeleitet.
Betreiber dieses Internetportals ist Wolfgang Dürr (Einzelunternehmen), In den Kehlen 4, 97342 Marktsteft, Deutschland.
Mit dem Dienstleistungsanbieter liegt eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung vor.
Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung.
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 24. Februar 2024 von
letztes Update: 24. Februar 2024

Abfindung – Scheidung

Nicht selten kommt es vor, dass einer der Ehegatten unmittelbar vor dem Scheidungsverfahren eine Abfindung aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes erhält. Es stellt sich dann die Frage, ob und inwieweit die Abfindung bei der Berechnung von Unterhalt und Zugewinn zu berücksichtigen ist.

Bereits mehrfach hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Abfindung im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu werten ist und der Abfindungsbetrag auf einen längeren Zeitraum verteilt werden muss. Erhält der unterhaltspflichtige Ehegatte aufgrund der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses lediglich noch Arbeitslosengeld, so muss er sich die Abfindung als Aufstockung bis zu seinem vor der Kündigung gezahlten Nettoeinkommen anrechnen lassen.

Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt neben einem Unterhaltsanspruch auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Betracht. Dieser ist davon abhängig, welches Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden ist. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2004 entschieden, dass eine Abfindung nicht doppelt berücksichtigt werden kann. Wurde diese bereits in die Berechnung des Unterhaltes miteinbezogen, ist diese demnach bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Vor diesem Hintergrund muss gut überlegt sein, wie man sich in Vorbereitung des Scheidungsverfahrens richtig verhält.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

Wer außer Stande ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu übernehmen, der hat einen Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Sofern Sie die Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in Erwägung ziehen, beraten wir Sie gerne dazu, ob ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sinnvoll ist. Gegebenfalls stellen wir für Sie den entsprechenden Antrag.

Wenn Sie zu Beginn der Beratung darauf hinweisen, dass es Ihnen zunächst lediglich um die Frage der Verfahrenskostenhilfebewilligung geht, können wir Ihnen versichern, dass wir insoweit keine Kosten abrechnen weren.  Sie können also völlig unverbindlich einen Beratungstermin vereinbaren und zunächst abklären lassen, ob die Scheidung für Sie kostenfrei durchgeführt werden kann.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019