Was ist das wichtigste, was in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden sollte:
- Sorgerecht/Umgang Kinder
- Unterhalt für die Kinder
- Trennungsunterhalt Ehegatte
- nachehelicher Unterhalt Ehegatte
- Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
- Hausratsteilung
- Nutzung der
Ehewohnung
Eine Scheidungsvereinbarung hilft, die Kosten einer streitigen Scheidung zu vermeiden. Die Kosten einer einnvernehmlichen Scheidung können Sie hier berechnen:
Den Scheidungsantrag können Sie auch online beauftragen:
Nach der ab dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage ist die Vorlage eines Einigungspapiers im Scheidungsverfahren nicht mehr vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn die Eheleute dem Familiengericht mitteilen, dass es eine entsprechende Einigung gibt. Sind sich beide Eheleute einig, muss also nicht zwingend alles schriftlich oder notariell festgehalten werden. Eine einverständliche Scheidung ist auch ohne eine formgebundene Scheidungsvereinbarung möglich!
Davon zu trennen ist die Frage, für welche Fälle der Gesetzgeber vorschreibt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung nur dann rechtswirksam hergeleitet werden können, wenn die Vereinbarung auch notariell beurkundet ist. Sie müssen also zunächst überlegen, welchen Zweck die Vereinbarung erfüllen soll.
Geht es darum, Ansprüche verbindlich festzuhalten, kommt in aller Regel ohnehin nur eine notarielle Vereinbarung in Betracht. Insoweit macht es keinen Sinn aus Kostengründen die Vereinbarung selbst aufsetzen zu wollen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.
Geht es hingegen nur darum, Kosten zu sparen, können Sie den Rechtsanwalt sofort mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragen und brauchen nur mündlich mitteilen, wie Sie sich geeinigt haben. Da der Rechtsanwalt in diesem Fall an dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht beteiligt war, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nich festgehalten werden kann.
Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich. In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der
Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht. Die Formulierung könnte lauten:
„Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.”
Die notarielle Beurkundung einer solchen Klausel ist nicht zwingend erforderlich. Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist! Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:
“Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.”
Wichtig: Auf Grund der neueren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.
Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sind vor Rechtskraft der Ehescheidung immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftlichen Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.
Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:
“Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.”
Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:
“Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung
bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).“
Ist man sich über die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen einig, steht einer kostengünstigen einverständlichen Scheidung nichts im Wege.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 1. Juni 2024