Scheidung – Unterhalt und Altersvorsorge

Geht es um die Zahlung von Ehegattenunterhalt, bestehen nur wenige Möglichkeiten, auf die Unterhaltshöhe Einfluss zu nehmen. Eine dieser Möglichkeiten ist aber in den Unterhaltsleitlinien ausdrücklich vorgesehen. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Ehegattenunterhalt bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen kann.

Selbst wenn erst während der Trennungszeit entsprechende Vorsorgeaufwendungen anfallen, mindern diese das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Problematisch daran ist, dass in aller Regel mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Maßgeblich für den Ausgleich der Rentenansprüche ist die Ehezeit, die sich danach richtet, wann der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird.

Macht ein Ehegatte von der Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung Gebrauch, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass sich dies letztlich nicht vorteilhaft auswirkt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte spätestens durch den Versorgungsausgleich von den Aufwendungen profitiert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleiben kann. Gegenwärtig ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit gegeben bei einem Ausgleichswert als monatliche Rente von 25,20 € oder bei einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.024,00 €. Da jeweils die Hälfte ausgeglichen wird, müsste zum Beispiel eine Lebensversicherung einen Kapitalwert von mindestens 6.048,00 € haben, damit sie im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Geht man davon aus, dass es z.B. nur um das Trennungsjahr geht, in welchem der Unterhalt reduziert werden soll, wäre es denkbar, bei einem entsprechend hohen Einkommen einen monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 500,00 € zu leisten, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auf diese Art und Weise ließe sich der Unterhaltsanspruch um mehr als 200,00 € monatlich reduzieren.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009

Im Scheidungsrecht hat sich zum 01.09.2009 vieles geändert.

Der Versorgungsausgleich wurde reformiert. Das neue Recht soll die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Falle der Scheidung vereinfachen. Es wird zukünftiger auch leichter möglich sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Das Rentnerprivileg fällt weg.  Zukünftig wird die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten auch dann sofort gekürzt, wenn der andere Ehegatte  noch keine Rente bezieht und der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits Rentner ist.

Bei Ehen von kurzer Dauer bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt.  Gemäß § 3 Versorgungsausgleichsgesetz ist Ehezeit der Zeitraum vom ersten Tag des Monats in dem geheiratet wurde bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Der Zugewinnausgleich wurde reformiert. Auch Schulden bei Eheschließung können zukünftig berücksichtigt werden. Der Auskunftsanspruch zwecks Berechung des Zugewinns sieht endlich auch einen Beleganspruch vor.

In Verfahren, in denen es zB um die Elterliche Sorge oder den Umgang betreffend ein gemeinsames Kind geht, soll zukünftig nur noch in Ausnahmefällen ein Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden.

Zukünftig können Eheleute durch Erklärung gegenüber dem Vermieter der Ehewohnung bestimmen, dass das Mietverhältnis auf Grund der Trennung mit einem Ehegatten allein fortgesetzt werden soll. Der Vermieter kann nicht einwenden, dass einer der Ehegatten nicht in der Lage sei, die Miete dauerhaft zu bezahlen.

Die Vorschrift, dass Gegenstände, die als Ersatz für alten Hausrat angeschafft wurden, Alleineigentum des Ehegatten werden, der Alleineigenümer des alten Hausrates  war, wird entfallen. Der Grundsatz „Was ich in die Ehe eingebracht habe, gehört mir.“ gilt nur noch bedingt.

Mehr zum Scheidungsrecht erfahren Sie unter www.scheidung123.de.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Scheidung ohne Anwalt

Eine Scheidung ohne Anwalt ist nach wie vor nicht möglich.

Mindestens einer der Ehegatten muss anwaltlich vertreten sein, denn für das gerichtliche Scheidungsverfahren besteht nach dem Gesetz nach wie vor Anwaltszwang.

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind aber oftmals nicht so hoch, wie sich diese viele Mandanten vorstellen. Außerdem gibt es bei einem geringen Einkommen die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, so dass bei entsprechender Bedürftigkeit die Kosten der Scheidung vollständig von der Staatskasse übernommen werden.

Außerdem gibt es die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung, bei welcher nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird und somit lediglich die Hälfte der sonst üblichen Anwaltsgebühren anfällt.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Scheidungskosten absetzen

Können die Verfahrenskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich  als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden?

Mit Urteil vom 12.05.2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens, einschließlich Kosten für Folgesachen, immer dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein sollen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist (BFH Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10).

Auf die Entscheidung des BFH reagierte die Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass vom 20.12.2011. Die Finanzämter wurden angewiesen, das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Am 19.02.2013 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf die Fälle des sogenannten Zwangsverbundes (Scheidung und Versorgungsausgleich) das Rechtsstaatsprinzip verletze.

Unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH vom 12.05.2011 kam das Finanzgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass alle mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.

FG Düsseldorf – Urteil vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12E

Zum 01.07.2013 wurde dann ein neues Gesetz erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind, es sei denn, es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Am 18.02.2015 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach  den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle. Das Gericht hat sich auf Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, wonach den rund 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen. Außerdem hat das Gericht auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG verwiesen und diese Bestimmung so ausgelegt, dass eine Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als Prozesskosten generell ausscheide. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Niedersachsen – Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen hat entschieden, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Nach Auffassung des Finzgerichts Rheinland-Pfalz sind deshlab auch nach der neuen gesetzlichen Bestimmung die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleiches abzugsfähig.

FG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14

Ebenso hat das Finanzgericht Münster entschieden.

FG Münster – Urteil vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14E

Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 81/14 ein Revisionsverfahren anhängig.

Merke:  Bislang sind sich die Gerichte uneinig und es sollten alle Scheidungskosten in der Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden. Gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt werden!

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. Mai 2013 von
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Scheidung – Ausschluss Versorgungsausgleich

Grundsätzlich wird bei jedem Scheidungsverfahren vom Familiengericht von Amts wegen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiervon gibt es drei Ausnahmen:

  • kurze Ehedauer
  • beiderseitiger Verzicht
  • Unbilligkeit

Kurze Ehedauer

Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz wird ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit mit einer Dauer von bis zu 3 Jahren nur dann durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt.

beiderseitiger Verzicht

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz können die Eheleute den Versorgungsausgleich ausschließen.

Achtung: Es besteht Formzwang – notarielle Beurkundung oder Protokollierung bei Gericht!

Unbilligkeit

Gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 11. Mai 2013 von
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Unterhalt nach Scheidung – Dauer

Gemäß § 1578 b BGB können die Familiengerichte den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten befristen oder herabsetzen. Bislang ging es bei der Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht, meistens im wesentlichen um die Frage, welche ehebedingen Nachteile entstanden sind.

Zum 01.03.2013 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten. Bereits am 13.12.2012 hatte der Bundestag eine Änderung von § 1578b BGB beschlossen, wonach zukünftig der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung zukommen wird. Die Familiengerichte müssen zukünftig prüfen, ob eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltes unter Berücksichtigung der Ehedauer unbillig wäre. Dementsprechend wird es wohl zukünftig bei langer Ehedauer auch einen sehr langen wenn nicht sogar lebenslangen Unterhaltsanspruch geben.

Interessant sind dabei auch die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen die Gesetzesänderung begründet wurde.

So ging es dem Gesetzgeber z.B. darum, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch“ eine Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes nach sich ziehen soll. Der Gesetzgeber hat nochmals darauf hingewiesen, dass sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft (Bundestag Drucksache 16/1830 ff.). Vielmehr geht es nach dem Willen des Gesetzgebers darum, eine auf den Einzelfall bezogene Lösung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten einerseits und Berücksichtigung der auch nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung andererseits zu finden.

In der Praxis war nach meiner Erfahrung zumindest bei den Amtsgerichten die Tendenz erkennbar, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch oftmals  wenn überhaupt nur für kurze Dauer gesehen wurde. Die Reform des Unterhaltsrechts wurde nach meiner Einschätzung insoweit nicht nur in der Presse sondern auch von den Familiengerichten in der ersten Instanz überbewertet. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1578b BGB ein klares Zeichen gesetzt und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird.

In jedem Fall ist es wichtig, im Falle eines familiengerichtlichen Verfahrens die einzelnen Aspekte, die für die eine oder andere Seite sprechen, richtig aufzuarbeiten. Denn auch weiterhin steht die Dauer des Unterhaltes im Ermessen der Gerichte, so dass die Entscheidung ganz erheblich auch von der Qualität des anwaltlichen Vortrages abhängig sein wird.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013