Können die Verfahrenskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden?
Mit Urteil vom 12.05.2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens, einschließlich Kosten für Folgesachen, immer dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein sollen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist (BFH Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10).
Auf die Entscheidung des BFH reagierte die Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass vom 20.12.2011. Die Finanzämter wurden angewiesen, das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Am 19.02.2013 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf die Fälle des sogenannten Zwangsverbundes (Scheidung und Versorgungsausgleich) das Rechtsstaatsprinzip verletze.
Unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH vom 12.05.2011 kam das Finanzgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass alle mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.
FG Düsseldorf – Urteil vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12E
Zum 01.07.2013 wurde dann ein neues Gesetz erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind, es sei denn, es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Am 18.02.2015 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle. Das Gericht hat sich auf Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, wonach den rund 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen. Außerdem hat das Gericht auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG verwiesen und diese Bestimmung so ausgelegt, dass eine Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als Prozesskosten generell ausscheide. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Niedersachsen – Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen hat entschieden, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Nach Auffassung des Finzgerichts Rheinland-Pfalz sind deshlab auch nach der neuen gesetzlichen Bestimmung die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleiches abzugsfähig.
FG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14
Ebenso hat das Finanzgericht Münster entschieden.
FG Münster – Urteil vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14E
Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 81/14 ein Revisionsverfahren anhängig.
Merke: Bislang sind sich die Gerichte uneinig und es sollten alle Scheidungskosten in der Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden. Gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt werden!
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 21. Dezember 2015