Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009

Im Scheidungsrecht hat sich zum 01.09.2009 vieles geändert.

Der Versorgungsausgleich wurde reformiert. Das neue Recht soll die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Falle der Scheidung vereinfachen. Es wird zukünftiger auch leichter möglich sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Das Rentnerprivileg fällt weg.  Zukünftig wird die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten auch dann sofort gekürzt, wenn der andere Ehegatte  noch keine Rente bezieht und der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits Rentner ist.

Bei Ehen von kurzer Dauer bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt.  Gemäß § 3 Versorgungsausgleichsgesetz ist Ehezeit der Zeitraum vom ersten Tag des Monats in dem geheiratet wurde bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Der Zugewinnausgleich wurde reformiert. Auch Schulden bei Eheschließung können zukünftig berücksichtigt werden. Der Auskunftsanspruch zwecks Berechung des Zugewinns sieht endlich auch einen Beleganspruch vor.

In Verfahren, in denen es zB um die Elterliche Sorge oder den Umgang betreffend ein gemeinsames Kind geht, soll zukünftig nur noch in Ausnahmefällen ein Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden.

Zukünftig können Eheleute durch Erklärung gegenüber dem Vermieter der Ehewohnung bestimmen, dass das Mietverhältnis auf Grund der Trennung mit einem Ehegatten allein fortgesetzt werden soll. Der Vermieter kann nicht einwenden, dass einer der Ehegatten nicht in der Lage sei, die Miete dauerhaft zu bezahlen.

Die Vorschrift, dass Gegenstände, die als Ersatz für alten Hausrat angeschafft wurden, Alleineigentum des Ehegatten werden, der Alleineigenümer des alten Hausrates  war, wird entfallen. Der Grundsatz „Was ich in die Ehe eingebracht habe, gehört mir.“ gilt nur noch bedingt.

Mehr zum Scheidungsrecht erfahren Sie unter www.scheidung123.de.

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019