Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sind geldwerte Vorteile zu berücksichtigen. Einen solchen Vorteil stellt auch die Nutzung eines Firmen-PKWs dar.
In einer Entscheidung vom 07.05.2013 hatte sich das OlG Brandenburg unter anderem mit dieser Frage zu befassen und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
In welcher Höhe der geldwerte Vorteil in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, muss das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen.
Geht es um ein Firmenfahrzeug, kommt es maßgeblich darauf an, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart werden. Hierbei ist die den privaten Lebensverhältnissen entsprechende „angemessene“ Fahrzeugklasse zu berücksichtigen.
Der Wert erschöpft sich nicht in der steuerlichen Mehrbelastung, die aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich ist. Auch kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang tatsächlich ein privater Gebrauch erfolgt. Bereits die bloße Verfügbarkeit stellt den geldwerten Vorteil dar.
Im konkreten Fall hielt das Gericht einen Betrag von 300,00 € für einen Fiat Doblò bzw. Hyundai IX 35 monatlich für angemessen.
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letztes Update: 26. Mai 2013