Einvernehmliche Scheidung – Scheidungsvereinbarung

Was ist das wichtigste, was in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden sollte:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der
    Ehewohnung

Eine Scheidungsvereinbarung hilft,  die Kosten einer streitigen Scheidung zu vermeiden. Die Kosten einer einnvernehmlichen Scheidung können Sie hier berechnen:

Scheidungskosten berechnen

Den Scheidungsantrag können Sie auch online beauftragen:

Scheidung online beantragen

Nach der ab dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage ist die Vorlage eines Einigungspapiers im Scheidungsverfahren nicht mehr vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn die Eheleute dem Familiengericht mitteilen, dass es eine entsprechende Einigung gibt. Sind sich beide Eheleute einig, muss also nicht zwingend alles schriftlich oder notariell festgehalten werden. Eine einverständliche Scheidung ist auch ohne eine formgebundene Scheidungsvereinbarung möglich!

Davon zu trennen ist die Frage, für welche Fälle der Gesetzgeber vorschreibt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung nur dann rechtswirksam hergeleitet werden können, wenn die Vereinbarung auch notariell beurkundet ist. Sie müssen also zunächst überlegen, welchen Zweck die Vereinbarung erfüllen soll.

Geht es darum, Ansprüche verbindlich festzuhalten, kommt in aller Regel ohnehin nur eine notarielle Vereinbarung in Betracht. Insoweit macht es keinen Sinn aus Kostengründen die Vereinbarung selbst aufsetzen zu wollen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.

Geht es hingegen nur darum, Kosten zu sparen, können Sie den Rechtsanwalt sofort mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragen und brauchen nur mündlich mitteilen, wie Sie sich geeinigt haben. Da der Rechtsanwalt in diesem Fall an dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht beteiligt war, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nich festgehalten werden kann.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich. In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der
Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht. Die Formulierung könnte lauten:

„Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.”

Die notarielle Beurkundung einer solchen Klausel ist nicht zwingend erforderlich. Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist! Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

“Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.”

Wichtig: Auf Grund der neueren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sind vor Rechtskraft der Ehescheidung immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftlichen Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

“Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.”

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

“Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung
bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).“

Ist man sich über die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen einig, steht einer kostengünstigen einverständlichen Scheidung nichts im Wege.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
letztes Update: 17. März 2024

Unterhalt/Unterhalt für Kinder

Die Lebensstellung der Kinder richtet sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Eine eigenständige Lebensstellung haben die Kinder erst dann, wenn sie z.B. einen eigenen Haushalt gründen oder wenn sie ihre Ausbildung beendet haben und ein eigenes Einkommen erzielen.
Solange die Kinder keine eigene Lebensstellung haben, ist der Unterhalt nach dem Einkommen der Eltern zu ermitteln. Hierbei wiederum wird unterschieden zwischen einer alleinigen Barunterhaltspflicht von nur einem Elternteil und der beiderseitigen Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile.

Der typische Unterhaltsfall ist der, dass die Kinder nach der Trennung bei nur noch einem Elternteil leben. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt seine Unterhaltspflicht in Form der Betreuung erfüllt, der andere Elternteil hingegegen allein für den Barunterhalt aufkommen muss.

Der Unterhalt kann in diesen Fällen vereinfacht durch Anwendung der Unterhaltstabellen berechnet werden.

Zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen. Bei Nichtselbständigen stellt man auf das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate ab, bei Selbständigen auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Sodann werden die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. In aller Regel kann man auf eine Pauschale abstellen. Diese beträgt 5 % vom Einkommen.

Sodann mus für den Einzelfall geprüft werden, welche weiteren Ausgaben eventuell abzugsfähig sind.

Anhand des bereinigten Nettoeinkommens lässt sich dann aus der Unterhaltstabelle der Unterhaltstabellen- und auch der Unterhaltszahlbetrag entnehmen. Dabei ist der Unterhaltszahlbetrag der Betrag, der nach Abzug des hälftigen Kindergeldes vom Unterhaltstabellenbetrag übrig bleibt. Vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform war die Berechnung des abzugsfähigen Kindergeldes oft etwas komplizierter. Gemäß § 1612b BGB wurde das Kindergeld nur dann hälftig vom Tabellenbetrag abgezogen, wenn sich abhängig vom Einkommen mindestens 135 % des Regelbetrages ergeben haben. Diese kaum verständliche Regelung können Sie getrost vergessen. Seit dem 01.01.2008 wird grundsätzlich wieder das hälftige Kindergeld abgezogen.

Die Unterhaltstabelle ist so aufgebaut, dass nach Altersgruppen des Kindes und nach Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen zu differenzieren ist.
Zunächst macht man sich Gedanken, wie alt das Kind ist. Z.B. bei einem Alter von 5 Jahren wäre auf die erste Altersgruppe ganz links abzustellen.
Sodann ermittelt man die Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen anhand des bereinigten Nettoeinkommens.

Wichtig zu wissen ist, dass die Unterhaltstabelle darauf ausgelegt ist, dass der Unterhaltspflichtige insgesamt zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Bestehen mehr oder weniger Unterhaltspflichten kann im Einzelfall von den Tabellenbeträgen abgewichen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Unterhalt – Firmen-PKW

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sind geldwerte Vorteile zu berücksichtigen. Einen solchen Vorteil stellt auch die Nutzung eines Firmen-PKWs dar.
In einer Entscheidung vom 07.05.2013 hatte sich das OlG Brandenburg unter anderem mit dieser Frage zu befassen und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

In welcher Höhe der geldwerte Vorteil in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, muss das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen.
Geht es um ein Firmenfahrzeug, kommt es maßgeblich darauf an, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart werden. Hierbei ist die den privaten Lebensverhältnissen entsprechende „angemessene“ Fahrzeugklasse zu berücksichtigen.
Der Wert erschöpft sich nicht in der steuerlichen Mehrbelastung, die aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich ist. Auch kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang tatsächlich ein privater Gebrauch erfolgt. Bereits die bloße Verfügbarkeit stellt den geldwerten Vorteil dar.

Im konkreten Fall hielt das Gericht einen Betrag von 300,00 € für einen Fiat Doblò bzw. Hyundai IX 35 monatlich für angemessen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 26. Mai 2013 von
letztes Update: 26. Mai 2013