Werden im Rahmen einer Verkehrskontrolle Fragen gestellt, kann es durchaus sinnvoll sein, diese nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.
Zwar hat der Beschuldigte einer Straftat oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich kein Recht zur Lüge. Andererseits macht sich ein Beschuldigter aber auch nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt.
Wenn Sie der Polizeibeamte fragt, ob Sie etwas getrunken haben, müssen Sie also nicht die Wahrheit sagen. Sie sind nicht verpflichtet, die Frage überhaupt zu beantworten. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob Sie schon mal irgendwann Drogen genommen haben. Auch in diesem Fall ist es definitiv besser, wenn Sie sich hierzu nicht erklären.
Sie sind auch nicht verpflichtet, sich allein auf Grund der Aufforderung eines Polizeibeamten einem Atemalkoholtest zu unterziehen! Eine Blutentnahme kann nur durch einen Richter angeordnet werden. Insoweit kann es durchaus sinnvoll sein, sowohl das „Pusten“ als auch eine Blutentnahme zu verweigern. Die Blutentnahme steht gemäß § 81 a Abs.2 StPO unter Richtervorbehalt. Wird die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung gegen die Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt, wird sich daraus in aller Regel ein Beweisverwertungsverbot ergeben.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 25. Mai 2013
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