Verkehrsrecht – Beweisvideos verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Beschluss vom 11.08.2009 mit der Frage beschäftigen, inwieweit die Verwertung von Videoaufzeichnungen zur Ahndung eines Verkehrsverstoßes gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstößt. Im konkreten Fall wurde in Mecklenburg Vorpommern auf der Bundesautobahn 19 mit dem Verkehrskontrollsystem VKS eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Ein Betroffener wandte sich gegen die Verwertbarkeit, da die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei. Nachdem er weder vor dem Amtsgericht noch dem Oberlandesgericht Erfolg hatte, zog er vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat ausgeführt, dass durch derartige Videoaufzeichnungen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt sein kann. Deshalb bedarf es in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert in Mecklenburg Vorpommern nicht. Die Polizei stützte ihre Handlung auf einen Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern. Diesen Erlass erachtete das Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und nicht lediglich einer Verwaltungsvorschrift. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden, ob aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt.

Der vorstehende Artikel wurde am 25.01.2010 verfasst und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage!

Rechtsanwalt A. Kramer

Fachanwalt Verkehrsrecht

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Verkehrskontrolle

Werden im Rahmen einer Verkehrskontrolle Fragen gestellt, kann es durchaus sinnvoll sein, diese nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu beantworten.
Zwar hat der Beschuldigte einer Straftat oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich kein Recht zur Lüge. Andererseits macht sich ein Beschuldigter aber auch nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt.
Wenn Sie der Polizeibeamte fragt, ob Sie etwas getrunken haben, müssen Sie also nicht die Wahrheit sagen. Sie sind nicht verpflichtet, die Frage überhaupt zu beantworten. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob Sie schon mal irgendwann Drogen genommen haben. Auch in diesem Fall ist es definitiv besser, wenn Sie sich hierzu nicht erklären.
Sie sind auch nicht verpflichtet, sich allein auf Grund der Aufforderung eines Polizeibeamten einem Atemalkoholtest zu unterziehen! Eine Blutentnahme kann nur durch einen Richter angeordnet werden. Insoweit kann es durchaus sinnvoll sein, sowohl das „Pusten“ als auch eine Blutentnahme zu verweigern. Die Blutentnahme steht gemäß § 81 a Abs.2 StPO unter Richtervorbehalt. Wird die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung gegen die Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt, wird sich daraus in aller Regel ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 25. Mai 2013 von
letztes Update: 25. Mai 2013

Verkehrsrecht – Blutentnahme

Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses zur Blutentnahme

Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ist grundsätzlich eine Blutanalyse erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eine solche Blutentnahme dem sogenannten Richtervorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Richter die Blutentnahme anordnen muss. Problematisch ist die Frage, wenn eine Blutentnahme vorgenommen wurde, ohne dass ein Richter diese angeordnet hat, was in der Praxis eher die Regel ist. Es wird hier teilweise die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall dass Ergebnis der Blutprobe nicht zu verwerten ist, was letztendlich zur Folge hätte, dass eine Ahndung nicht erfolgen kann. Die Mehrheit der Gerichte spricht sich jedoch gegen diese Annahme aus.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 02.12.2008 beispielhaft anerkannt, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich in Betracht kommen kann, wenn der Richtervorbehalt bewusst umgangen wird, oder aber die anderenfalls notwendige Gefahr in Verzug willkürlich angenommen worden ist. Letztendlich muss jeder Fall individuell geprüft werden. Hier bietet sich die Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht an. Dieser wird gegebenenfalls, wenn er zum Ergebnis kommt, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, in einer Hauptverhandlung der Verwertung widersprechen. Nur wenn ein solcher förmlicher Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde, kann hierauf ein Rechtsmittel gestützt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass es einer richterlichen Anordnung nicht bedarf, wenn der Betroffene freiwillig in die Blutentnahme einwilligt. Diese Einwilligung darf jedoch nicht so herbeigeführt wurden sein, dass die Polizeibeamten den Eindruck erwecken, egal wie sich der Betroffene verhält, es kommt sowieso zur Blutentnahme und die Einwilligung würde das Verfahren nur abkürzen. In solchen Fällen kann gegebenenfalls von einer nicht wirksamen Einwilligung ausgegangen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. Mai 2010 von
letztes Update: 27. Mai 2010