Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses zur Blutentnahme
Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ist grundsätzlich eine Blutanalyse erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eine solche Blutentnahme dem sogenannten Richtervorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Richter die Blutentnahme anordnen muss. Problematisch ist die Frage, wenn eine Blutentnahme vorgenommen wurde, ohne dass ein Richter diese angeordnet hat, was in der Praxis eher die Regel ist. Es wird hier teilweise die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall dass Ergebnis der Blutprobe nicht zu verwerten ist, was letztendlich zur Folge hätte, dass eine Ahndung nicht erfolgen kann. Die Mehrheit der Gerichte spricht sich jedoch gegen diese Annahme aus.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 02.12.2008 beispielhaft anerkannt, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich in Betracht kommen kann, wenn der Richtervorbehalt bewusst umgangen wird, oder aber die anderenfalls notwendige Gefahr in Verzug willkürlich angenommen worden ist. Letztendlich muss jeder Fall individuell geprüft werden. Hier bietet sich die Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht an. Dieser wird gegebenenfalls, wenn er zum Ergebnis kommt, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, in einer Hauptverhandlung der Verwertung widersprechen. Nur wenn ein solcher förmlicher Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde, kann hierauf ein Rechtsmittel gestützt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass es einer richterlichen Anordnung nicht bedarf, wenn der Betroffene freiwillig in die Blutentnahme einwilligt. Diese Einwilligung darf jedoch nicht so herbeigeführt wurden sein, dass die Polizeibeamten den Eindruck erwecken, egal wie sich der Betroffene verhält, es kommt sowieso zur Blutentnahme und die Einwilligung würde das Verfahren nur abkürzen. In solchen Fällen kann gegebenenfalls von einer nicht wirksamen Einwilligung ausgegangen werden.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 27. Mai 2010
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