Einvernehmliche Scheidung – Scheidungsvereinbarung

Was ist das wichtigste, was in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden sollte:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der
    Ehewohnung

Eine Scheidungsvereinbarung hilft,  die Kosten einer streitigen Scheidung zu vermeiden. Die Kosten einer einnvernehmlichen Scheidung können Sie hier berechnen:

Scheidungskosten berechnen

Den Scheidungsantrag können Sie auch online beauftragen:

Scheidung online beantragen

Nach der ab dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage ist die Vorlage eines Einigungspapiers im Scheidungsverfahren nicht mehr vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn die Eheleute dem Familiengericht mitteilen, dass es eine entsprechende Einigung gibt. Sind sich beide Eheleute einig, muss also nicht zwingend alles schriftlich oder notariell festgehalten werden. Eine einverständliche Scheidung ist auch ohne eine formgebundene Scheidungsvereinbarung möglich!

Davon zu trennen ist die Frage, für welche Fälle der Gesetzgeber vorschreibt, dass Ansprüche aus einer Vereinbarung nur dann rechtswirksam hergeleitet werden können, wenn die Vereinbarung auch notariell beurkundet ist. Sie müssen also zunächst überlegen, welchen Zweck die Vereinbarung erfüllen soll.

Geht es darum, Ansprüche verbindlich festzuhalten, kommt in aller Regel ohnehin nur eine notarielle Vereinbarung in Betracht. Insoweit macht es keinen Sinn aus Kostengründen die Vereinbarung selbst aufsetzen zu wollen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.

Geht es hingegen nur darum, Kosten zu sparen, können Sie den Rechtsanwalt sofort mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragen und brauchen nur mündlich mitteilen, wie Sie sich geeinigt haben. Da der Rechtsanwalt in diesem Fall an dem Zustandekommen der Vereinbarung nicht beteiligt war, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nich festgehalten werden kann.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich. In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der
Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht. Die Formulierung könnte lauten:

„Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.”

Die notarielle Beurkundung einer solchen Klausel ist nicht zwingend erforderlich. Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist! Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

“Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.”

Wichtig: Auf Grund der neueren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sind vor Rechtskraft der Ehescheidung immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftlichen Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

“Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.”

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

“Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung
bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).“

Ist man sich über die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen einig, steht einer kostengünstigen einverständlichen Scheidung nichts im Wege.

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Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. März 2024 von
letztes Update: 17. März 2024

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Comments

  1. RA Mauersberger meint

    Ja, die Scheidungsvereinbarung muss nicht zwingend vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens zustandekommen. Es ist sogar denkbar, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung erst nach Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird. Wenn zB einzelne Punkte zunächst streitig waren, sind die Eheleute nicht daran gehindert, diese Punkte später doch noch einvernehmlich zu regeln.

  2. RA Mauersberger meint

    Eine Beratung zum Inhalt der Scheidungsvereinbarung kann im Beisein beider Ehegatten erfolgen. Allerdings sollte zur Vermeidung einer Interessenkollision klargestellt werden, durch welchen der Ehegatten die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgen soll. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist es nicht möglich, dass ein Rechtsanwalt beide Ehegatten gleichzeitig vertritt. Dennoch ist es im Falle einer einverständlichen Scheidung möglich, dass nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird und sich die Eheleute die Kosten des Rechtsanwaltes teilen.

  3. RA Mauersberger meint

    Die Abrechnung eines Rechtsanwaltes erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Reichen die eigenen Einkünfte nicht aus, um den Rechtsanwalt zu bezahlen, kommt die Bewilligung von Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Im Falle von Hartz IV kann mit einer ratenfreien Bewilligung gerechnet werden, so dass die gesamten Kosten des Anwaltes aus der Staatskasse bezahlt werden. Ein Hartz IV Empfänger muss in diesem Fall für seine Scheidung nichts bezahlen.

  4. RA Mauersberger meint

    Eine Aufhebung der Ehe kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Ob diese gegeben sind, muss im Einzelfall geklärt werden.
    Grundsätzlich wird auch bei sehr kurzer Ehedauer eine „ganz normmale“ Scheidung durchgeführt.

  5. RA Mauersberger meint

    Wenn sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Einkommensverhältnisse ändern, muss der Unterhalt neu berechnet werden. Das Einkommen wird nicht etwa in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet. Statdessen muss der Unterhaltsbedarf völlig neu bestimmt werden. Für die Zeit vor der Einkommensänderung kommt eine Unterhaltsrückzahlung nicht in Betracht.

  6. Prioria, Kreis Aurich meint

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Mann und ich haben eine Vereinbarung miteinander getroffen, die notariell beurkundet wurde, die unsere Vermögensverhältnisse regelt. Danach wurde beurkundet, dass mein Mann den nachehelichen Unterhalt in einer Summe auszahlt, und das Haus überträgt als Gegenleistung für meinen Unterhaltsverzicht. Jetzt soll der Studentenunterhalt unseres Sohnes geklärt werden und er möchte, dass die damalig gezahlten Beträge auf mein Einkommen angerechnet werden.Weiterhin gibt es eine Klausel: ….dass im Gegenzug alle ehelichen und nachehelichen Unterhaltsansprüche der Erschienenen endgültig abgegolten sind, auch im Falle der Not, des Kranken- und Pflege- und Altersversorgeunterhaltes und des Unterhaltes im Falle der Wiederverheiratung und anschließender Scheidung, sowie etwaig rückständiger Unterhalt.
    Es geht nicht darum, ob mein Sohn Unterhalt bekommt oder nicht, das ist soweit klar, es geht darum, ob der gezahlte Unterhalt, sowie das Haus jetzt auf mein Einkommen angerechnet werden kann, obwohl dies als Leistung für einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt beurkundet worden ist.
    Vielen Dank für ihre Mühe.

    • RA Mauersberger meint

      Den Abfindungsbetrag selbst müssen Sie nicht für den Unterhalt Ihres Sohnes einsetzen, etwaige Erträge schon. Das Haus müssen Sie nicht verkaufen, um davon Unterhalt zahlen zu können. Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen denkbar sind aber zB Kapitalerträge (Zinsen) oder ein Wohnvorteil (Mietersparnis). Laufende Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich für den eigenen angemessenen Bedarf bestimmt und der Unterhaltsberechtigte muss diese nicht für den Unterhalt anderer Berechtigter verwenden. Allerdings gibt es auch insoweit wenige Ausnahmefälle (zB bei einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen oder gleichgestellten volljährigen Kindern)

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