Unterhalt/Mindestunterhalt für Kinder bei geringem Einkommen

Mindestunterhalt für Kinder bei geringem Einkommen der Eltern

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich nach dem Einkommen seiner Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Gerade in den hiesigen Regionen kommt es häufig vor, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichend ist, um den sog. Mindestunterhalt abzudecken. Die Gerichte gehen dennoch oftmals von einer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes aus. Dies wird meistens damit begründet, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht und dass deshalb fiktive Einkünfte, wie z. B. aus einer Nebentätigkeit, angerechnet werden müssen.

Für den unterhaltsberechtigten Elternteil bedeutet dies:

In den meisten Fällen ist von einer Unterhaltsverpflichtuntg in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes auszugehen. Dies entspricht in der 3. Altersstufe derzeit immerhin einem Betrag von 334,00 € (hälftiges Kindergeld ist bereits abgezogen).

Für den unterhaltsverplichteten Elternteil bedeutet dies:

Es muss sehr detailliert dazu vorgertagen werden, aus welchen Gründen es nicht möglich ist ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Hierzu gehören Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit und zu den Erwerbsbemühungen. Es müssen ggf. Bewerbungen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil bemüht ist, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern.

Unsere Standorte:
Falkensee  |  Velten |  Teltow |  Potsdam |  Berlin

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019