Grundsätzlich wird bei jedem Scheidungsverfahren vom Familiengericht von Amts wegen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiervon gibt es drei Ausnahmen:
- kurze Ehedauer
- beiderseitiger Verzicht
- Unbilligkeit
Kurze Ehedauer
Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz wird ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit mit einer Dauer von bis zu 3 Jahren nur dann durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt.
beiderseitiger Verzicht
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz können die Eheleute den Versorgungsausgleich ausschließen.
Achtung: Es besteht Formzwang – notarielle Beurkundung oder Protokollierung bei Gericht!
Unbilligkeit
Gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen
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letztes Update: 19. Mai 2013