Unterhalt nach Scheidung – Dauer

Gemäß § 1578 b BGB können die Familiengerichte den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten befristen oder herabsetzen. Bislang ging es bei der Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht, meistens im wesentlichen um die Frage, welche ehebedingen Nachteile entstanden sind.

Zum 01.03.2013 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten. Bereits am 13.12.2012 hatte der Bundestag eine Änderung von § 1578b BGB beschlossen, wonach zukünftig der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung zukommen wird. Die Familiengerichte müssen zukünftig prüfen, ob eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltes unter Berücksichtigung der Ehedauer unbillig wäre. Dementsprechend wird es wohl zukünftig bei langer Ehedauer auch einen sehr langen wenn nicht sogar lebenslangen Unterhaltsanspruch geben.

Interessant sind dabei auch die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen die Gesetzesänderung begründet wurde.

So ging es dem Gesetzgeber z.B. darum, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch“ eine Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes nach sich ziehen soll. Der Gesetzgeber hat nochmals darauf hingewiesen, dass sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft (Bundestag Drucksache 16/1830 ff.). Vielmehr geht es nach dem Willen des Gesetzgebers darum, eine auf den Einzelfall bezogene Lösung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten einerseits und Berücksichtigung der auch nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung andererseits zu finden.

In der Praxis war nach meiner Erfahrung zumindest bei den Amtsgerichten die Tendenz erkennbar, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch oftmals  wenn überhaupt nur für kurze Dauer gesehen wurde. Die Reform des Unterhaltsrechts wurde nach meiner Einschätzung insoweit nicht nur in der Presse sondern auch von den Familiengerichten in der ersten Instanz überbewertet. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1578b BGB ein klares Zeichen gesetzt und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird.

In jedem Fall ist es wichtig, im Falle eines familiengerichtlichen Verfahrens die einzelnen Aspekte, die für die eine oder andere Seite sprechen, richtig aufzuarbeiten. Denn auch weiterhin steht die Dauer des Unterhaltes im Ermessen der Gerichte, so dass die Entscheidung ganz erheblich auch von der Qualität des anwaltlichen Vortrages abhängig sein wird.

 

Unsere Standorte:
Falkensee  |  Velten |  Teltow |  Potsdam |  Tegel

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013