Scheidung ohne Trennungsjahr

Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Vorstellung, bei einer kurzen Ehe sei ein Trennungsjahr nicht erforderlich.

Selbst wenn sich die Eheleute unmittelbar nach der Hochzeit trennen, kommt im Normalfall eine Scheidung erst mit Ablauf des Trennungsjahres in Betracht. Einziger Ausnahmefall, in dem auf die Einhaltung des Trennungsjahres verzichtet werden darf, ist die Härtescheidung, die aber insoweit an ganz andere Voraussetzungen geknüpft ist. Allein aus der Dauer des Zusammenlebens ergibt sich ein Härtefall selbstverständlich nicht.

Abgesehen davon sollte man sich gut überlegen, ob man das Risiko eines verfrühten Scheidungsantrages tatsächlich in Kauf nehmen möchte. Im schlimmsten Fall wird das Familiengericht den Scheidungsantrag zurückweisen und der Antragsteller hat dann sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 24. Februar 2024 von
letztes Update: 24. Februar 2024

Scheidung Potsdam

Scheidungsantrag online

Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht sind spezialisiert auf Scheidungsangelegenheiten.

Wir bieten Ihnen unter anderem die Möglichkeit, den Auftrag zur Einleitung des Scheidungsverfahrens online zu erteilen. Selbst, wenn Sie nicht wissen, ob der Ehegatte einer einverständlichen Ehescheidung zustimmen wird, können Sie diesen Weg der Beauftragung wählen.

Vorteile:

  • es muss  kein Besprechungstermin vereinbart werden
  • bei Bedarf kann ein Besprechungstermin vereinbart werden
  • der Scheidungsantrag wird sofort nach Eingang des Auftragsformulars gefertigt

Nachteile:

  • keine, denn auch bei einer Online-Beauftragung können Sie jederzeit die persönliche Hilfe von unserem Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen

Empfehlung:

  • Auftrag online erteilen und bei Bedarf danach Besprechungstermin vereinbaren
  • auch die Frage, ob Prozesskostenhilfe beantragt werden soll, kann nachträglich geklärt werden

Mehr über unsere Kanzlei in Potsdam erfahren Sie hier: Rechtsanwalt Potsdam

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 30. September 2021 von
letztes Update: 30. September 2021

Abfindung – Scheidung

Nicht selten kommt es vor, dass einer der Ehegatten unmittelbar vor dem Scheidungsverfahren eine Abfindung aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes erhält. Es stellt sich dann die Frage, ob und inwieweit die Abfindung bei der Berechnung von Unterhalt und Zugewinn zu berücksichtigen ist.

Bereits mehrfach hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Abfindung im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu werten ist und der Abfindungsbetrag auf einen längeren Zeitraum verteilt werden muss. Erhält der unterhaltspflichtige Ehegatte aufgrund der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses lediglich noch Arbeitslosengeld, so muss er sich die Abfindung als Aufstockung bis zu seinem vor der Kündigung gezahlten Nettoeinkommen anrechnen lassen.

Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt neben einem Unterhaltsanspruch auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Betracht. Dieser ist davon abhängig, welches Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden ist. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2004 entschieden, dass eine Abfindung nicht doppelt berücksichtigt werden kann. Wurde diese bereits in die Berechnung des Unterhaltes miteinbezogen, ist diese demnach bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Vor diesem Hintergrund muss gut überlegt sein, wie man sich in Vorbereitung des Scheidungsverfahrens richtig verhält.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Scheidungskosten absetzen

Können die Verfahrenskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich  als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden?

Mit Urteil vom 12.05.2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens, einschließlich Kosten für Folgesachen, immer dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein sollen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist (BFH Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10).

Auf die Entscheidung des BFH reagierte die Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass vom 20.12.2011. Die Finanzämter wurden angewiesen, das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Am 19.02.2013 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf die Fälle des sogenannten Zwangsverbundes (Scheidung und Versorgungsausgleich) das Rechtsstaatsprinzip verletze.

Unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH vom 12.05.2011 kam das Finanzgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass alle mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.

FG Düsseldorf – Urteil vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12E

Zum 01.07.2013 wurde dann ein neues Gesetz erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind, es sei denn, es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Am 18.02.2015 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach  den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle. Das Gericht hat sich auf Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, wonach den rund 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen. Außerdem hat das Gericht auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG verwiesen und diese Bestimmung so ausgelegt, dass eine Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als Prozesskosten generell ausscheide. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Niedersachsen – Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen hat entschieden, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Nach Auffassung des Finzgerichts Rheinland-Pfalz sind deshlab auch nach der neuen gesetzlichen Bestimmung die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleiches abzugsfähig.

FG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14

Ebenso hat das Finanzgericht Münster entschieden.

FG Münster – Urteil vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14E

Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 81/14 ein Revisionsverfahren anhängig.

Merke:  Bislang sind sich die Gerichte uneinig und es sollten alle Scheidungskosten in der Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden. Gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt werden!

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. Mai 2013 von
letztes Update: 19. Mai 2013

Scheidung – Ausschluss Versorgungsausgleich

Grundsätzlich wird bei jedem Scheidungsverfahren vom Familiengericht von Amts wegen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiervon gibt es drei Ausnahmen:

  • kurze Ehedauer
  • beiderseitiger Verzicht
  • Unbilligkeit

Kurze Ehedauer

Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz wird ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit mit einer Dauer von bis zu 3 Jahren nur dann durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt.

beiderseitiger Verzicht

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz können die Eheleute den Versorgungsausgleich ausschließen.

Achtung: Es besteht Formzwang – notarielle Beurkundung oder Protokollierung bei Gericht!

Unbilligkeit

Gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 11. Mai 2013 von
letztes Update: 11. Mai 2013

Unterhalt nach Scheidung – Dauer

Gemäß § 1578 b BGB können die Familiengerichte den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten befristen oder herabsetzen. Bislang ging es bei der Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht, meistens im wesentlichen um die Frage, welche ehebedingen Nachteile entstanden sind.

Zum 01.03.2013 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten. Bereits am 13.12.2012 hatte der Bundestag eine Änderung von § 1578b BGB beschlossen, wonach zukünftig der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung zukommen wird. Die Familiengerichte müssen zukünftig prüfen, ob eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltes unter Berücksichtigung der Ehedauer unbillig wäre. Dementsprechend wird es wohl zukünftig bei langer Ehedauer auch einen sehr langen wenn nicht sogar lebenslangen Unterhaltsanspruch geben.

Interessant sind dabei auch die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen die Gesetzesänderung begründet wurde.

So ging es dem Gesetzgeber z.B. darum, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch“ eine Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes nach sich ziehen soll. Der Gesetzgeber hat nochmals darauf hingewiesen, dass sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft (Bundestag Drucksache 16/1830 ff.). Vielmehr geht es nach dem Willen des Gesetzgebers darum, eine auf den Einzelfall bezogene Lösung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten einerseits und Berücksichtigung der auch nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung andererseits zu finden.

In der Praxis war nach meiner Erfahrung zumindest bei den Amtsgerichten die Tendenz erkennbar, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch oftmals  wenn überhaupt nur für kurze Dauer gesehen wurde. Die Reform des Unterhaltsrechts wurde nach meiner Einschätzung insoweit nicht nur in der Presse sondern auch von den Familiengerichten in der ersten Instanz überbewertet. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1578b BGB ein klares Zeichen gesetzt und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird.

In jedem Fall ist es wichtig, im Falle eines familiengerichtlichen Verfahrens die einzelnen Aspekte, die für die eine oder andere Seite sprechen, richtig aufzuarbeiten. Denn auch weiterhin steht die Dauer des Unterhaltes im Ermessen der Gerichte, so dass die Entscheidung ganz erheblich auch von der Qualität des anwaltlichen Vortrages abhängig sein wird.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013

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Rechtsanwalt Mauersberger ist langjährig als Fachanwalt für Familienrecht im Scheidungsrecht tätig. Ob einverständliche oder streitige Scheidung, kompetente Beratung und Vertretung sind Ihnen sicher.

Unsere Kanzleiräume befinden sich in der Bahnhofstraße 52 direkt gegenüber der Stadthalle. Es sind ausreichend Parkplätze vorhanden.

Gerne beantragen wir für Sie Verfahrenskostenhilfe oder vereinbaren mit Ihnen eine Ratenzahlung. Ob die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, können wir gerne in einem, insoweit selbstverständlich kostenlosen, persönlichen Besprechungstermin klären.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 21. April 2013 von
letztes Update: 21. April 2013

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 21. April 2013 von
letztes Update: 21. April 2013