Enterben – Pflichtteil

Grundsätzlich ist jeder Mensch in seiner Entscheidung, wem er was vererben will, frei. Allerdings erfährt diese Freiheit eine Einschränkung in Form des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches.

Enterben – Wie geht das?

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer nur dann ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Der Erblasser kann also in einem Testament einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Erben bestimmen. Um einen Verwandten zu enterben genügt es dementsprechend, ein Testament aufzusetzen und einfach einen anderen Erben einzusetzen. Dies ist z.B. durch ein handschriftliches Testament möglich. Darüber hinaus ist auch eine Pflichtteilsentziehung im Testament möglich.

Pflichtteil – Was bedeutet dies?

Ein Pflichtteilsanspruch ist immer nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Der große Unterschied zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten besteht also darin, dass der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und dessen Rechsgeschäfte fortführt oder z.B. Eigentümer der vererbten Immobilie wird. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen erhält eine Zahlung und mehr nicht.

Pflichtteil – wie hoch ist dieser?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruches richtet sich immer nach dem gesetzlichen Erbteil, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Enterbung erhalten hätte und beträgt hiervon die Hälfte. Hinterlässt also ein Erblasser z.B. zwei Kinder, von denen eines enterbt wird, hätte das Kind an sich einen Erbteil von 1/2 des Nachlasses zu beanspruchen gehabt. Hiervon die Hälfte, also 1/4 des Wertes des Nachlasses, entspricht dann dem gesetzlichen Pflichtteil.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
letztes Update: 7. Juni 2013