Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Tode können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.
Mit welchem Wert wird die Schenkung berücksichtigt?
Gemäß § 2325 BGB wird bei einer verbrauchbaren Sache der Wert im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Der Geldentwertung ist durch eine Indexierung des Wertes Rechnung zu tragen. Dementsprechend erhöht sich der Wert der Schenkung, je nachdem wie lange die Schenkung zurückliegt.
Bei allen anderen Sachen (auch Grundstücke) wird auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die verschenkte Sache zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert als im Zeitpunkt des Todes hatte.
Wie wird dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
Steht der Wert der Schenkungen fest, stellt sich die Frage, wie sich die Pflichtteilsergänzung berechnet.
Im ersten Schritt ermittelt man den Pflichtteilanspruch an Hand des tatsächlich vorhanden Nachlasswertes. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Im zweiten Schritt werden die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet (hierbei mus geprüft werden, ob die Schenkung auf Grund der Dauer zwischen Schenkung und Erbfall voll oder nur anteilig berücksichtigt wird). Sodann wird an Hand des fiktiven Nachlasses (Gesamtnachlass aus realem Nachlass + Schenkungen) der Gesamtpflichtteil gebildet.
Die Differenz zwischen Gesamtpflichtteil und tatsächlichem Pflichtteil ist dann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Einfacher ausgedrückt könnte man auch sagen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch die Pflichtteilsquote aus den Schenkungen ist. Allerdings ist im Einzelfall immer eine exakte Betrachtung erforderlich, da anderenfalls nicht alle denkbaren Fallkonstellationen zutreffend bewertet werden.
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letztes Update: 8. März 2024