Schenkungen des Erblasser – Berechnung der Pflichtteilsergänzung

Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Tode können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.

Mit welchem Wert wird die Schenkung berücksichtigt?

Gemäß § 2325 BGB wird bei einer verbrauchbaren Sache der Wert im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Der Geldentwertung ist durch eine Indexierung des Wertes Rechnung zu tragen. Dementsprechend erhöht sich der Wert der Schenkung, je nachdem wie lange die Schenkung zurückliegt.

Bei allen anderen Sachen (auch Grundstücke) wird auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die verschenkte Sache zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert als im Zeitpunkt des Todes hatte.

Wie wird dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?

Steht der Wert der Schenkungen fest, stellt sich die Frage, wie sich die Pflichtteilsergänzung berechnet.

Im ersten Schritt ermittelt man den Pflichtteilanspruch an Hand des tatsächlich vorhanden Nachlasswertes. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Im zweiten Schritt werden die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet (hierbei mus geprüft werden, ob die Schenkung  auf Grund der Dauer zwischen Schenkung und Erbfall voll oder nur anteilig berücksichtigt wird). Sodann wird an Hand des fiktiven Nachlasses (Gesamtnachlass aus realem Nachlass + Schenkungen) der Gesamtpflichtteil gebildet.

Die Differenz zwischen Gesamtpflichtteil und tatsächlichem Pflichtteil ist dann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Einfacher ausgedrückt könnte man auch sagen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch die Pflichtteilsquote aus den Schenkungen ist. Allerdings ist im Einzelfall immer eine exakte Betrachtung erforderlich, da anderenfalls nicht alle denkbaren Fallkonstellationen zutreffend bewertet werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
letztes Update: 8. März 2024

Erbrecht – Handschriftliches Testament

Wir beraten Sie bei der Errichtung von Testamenten und können solche für Sie formulieren. Gemeinsam besprechen wir, was Ihre Wünsche und Vorstellungen sind. Wir werden diese bei der Formulierung umsetzen.

Bei der Errichtung eines Testamentes sind strenge Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass das Nachlassgericht das Testament für unwirksam erklärt. Dies kann erbrechtliche Konsequenzen haben, die vom Erblasser nicht gewollt sind.

Gemäß § 2247 BGB besteht die Möglichkeit ein Handschriftliches Testament (Eigenhändiges Testament) zu errichten. Dies geschieht durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.

Ein solches Testament soll bzw. muss folgenden Inhalt haben:

  • Angabe zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament niedergeschrieben wurde
  • Unterschrift bestehend aus Vornamen und Familiennamen

Das gesamte Testament muss handschriftlich verfasst sein. Also auch der eigentliche Inhalt, der Wille des Erblassers, wer als Erbe eingesetzt werden soll, ob eine bestimmte Person enterbt wird und nur den Pflichtteil erhalten soll, ob und welche Vermächtniss gelten sollen, muss mit der Hand geschrieben werden.

Wo das Testament sodann aufbewahrt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Insbesondere ist eine öffentliche Hinterlegung nicht zwingend. Das heisst, grundsätzlich kann ein solches Testament auch in der eigenen Wohnung bleiben.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
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Erbrecht-Berliner Testament

Nach der Eheschließung haben die Eheleute häufig das Bedürfnis, sich gegenseitig für den Fall des Todes des einen Ehegatten abzusichern, insbesondere eine mögliche Erbauseinandersetzung mit Kindern zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hat hierfür (allerdings ausdrücklich nur für Ehegatten!) die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testamentes geschaffen. Dieses ermöglicht den Eheleuten, in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung ihren letzten Willen festzulegen. Die Eheleute haben im Berliner Testament die Möglichkeit, sich gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen, wohingegen die Kinder erst erben sollen, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist.
Zur Errichtung eines solchen Testamentes genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt sowie mit Ort und Datum unterschreibt und der andere Ehegatte einen Zusatz hierunter setzt, dass das Testament auch seinem letzten Willen entspricht und die gemeinsame Erklärung eigenhändig ebenfalls mit Ort und Datum mit unterzeichnet.

Hierbei brauchen die Eheleute nicht zu fürchten, für immer an die Erbeinsetzung des anderen Partners gebunden zu sein: Zum einen handelt es sich im Zweifel um wechselbezügliche Verfügungen, bei denen der Widerruf der einen Verfügung zu Lebzeiten beider Eheleute die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Zum anderen ist ein Testament, mit dem der Erblasser sein Ehegatten bedacht hat, auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Erblassers unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist, oder der Erblasser die Scheidung beantragt, oder ihr zugestimmt hatte.
Schwieriger wird hingegen eine Abänderung des Testamentwortlautes und der Schlusserbeneinsetzung, wenn erst einmal einer der Ehegatten verstorben ist: Da beide Ehegatten sich hierauf verlassen können sollen, dass sich der überlebende Ehegatte an die gemeinsam vereinbarte Schlusserbeneinsetzung hält, ist eine diesbezügliche Abänderung nach dem Tode des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr möglich. Selbst wenn sich der überlebende Ehegatte also z. B. mit seinen Kindern überwirft und diese enterben möchte, kann er dies, wenn der Ehegatte schon verstorben ist, nur tun, wenn beide Ehegatten sich bei der gemeinsamen Abfassung des Testamentes eine mögliche Abänderung der Schlusserbeneinsetzung auch noch nach dem ersten Erbfall ausdrücklich vorbehalten haben.
Da es hier auf Feinheiten bei der Formulierung ankommt, sollte vor der Abfassung des Testamentes ein Rechtsanwalt entsprechend konsultiert werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2024 von
letztes Update: 8. März 2024

Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben

Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben

Obgleich nach der aktuellen Rechtslage ein lebenslanger nachehelicher Unterhaltsanspruch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, kann sich die Problematik stellen, dass im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten gegen diesen noch ein Unterhaltsanspruch bestand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsanspruch auch gegen die Erben des verstorbenen geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden kann.

Dieser Fall ist geregelt in § 1586 BGB. Darin heißt es, dass mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welchen der unterhaltsberechtige Ehegatte hätte verlangen können, wenn die Ehe noch nicht geschieden wäre.

Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte auch von den Erben Unterhalt verlangen kann, und zwar in der Höhe, wie ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten bestanden hat. Dieser Unterhaltsanspruch ist begrenzt auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Der gesetzliche Pflichtteil entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Dieser wiederum ist für einen Ehegatten gemäß § 1931 BGB davon abhängig, ob neben dem überlebenden Ehegatten Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.

Um festzustellen, ob und ggf. wie lange ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben besteht, müssen vom Rechtsanwalt zunächst die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute ermittelt werden. Ist der überlebende Ehegatte nach wie vor unterhaltsbedürftig, ist im nächsten Schritt die Begrenzung durch die Höhe des Pflichtteils zu berechnen.

Rechtsanwalt K. Mauersberger

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 25. Februar 2024 von
letztes Update: 25. Februar 2024

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Welche Schenkungen vor dem Tode werden berücksichtigt

Wer enterbt wurde und pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem tatsächlich vorhandenen Nachlasswert richtet.  Schenkungen des Erblassers kurz vor dem Tode würden den Nachlasswert schmälern und der Pflichtteilsanspruch ließe sich umgehen, wenn solche Schenkungen nicht berücksichtigt werden müssten. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt.

Danach kann jeder Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteilsberechtigte wird also so gestellt, als wenn es die Schenkung nicht gegeben hätte.

Welche Schenkungen werden berücksichtigt?

Schenkungen sind alle freiwilligen Zuwendungen des Erblassers, durch die eine dritte Person bereichert wird und dafür keine oder eine im Vergleich zur Zuwendung geringere Gegenleistung erhält. In Betracht kommen Geldgeschenke, Abtretung von Forderungen, Grundstücksschenkungen, Schenkungen von Gegenständen.
Auch Grundstücksübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. gegen Einräumung eines Wohnungsrecht oder Übernahme einer Pflegeverpflichtung und auch Abfindungszahlungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht fallen hierunter.

Gemäß § 233o BGB führen lediglich Anstandsschenkungen bzw. Schenkungen, mit denen der Erblasser einer sittlichen Pflicht entsprochen hat nicht zu einer Pflichtteilsergänzung.
Anstandsschenkungen sind (kleinere) Schenkungen zu Anlässen wie z.B. Geburt, Geburtstag, Hochzeit etc.
Eine sogenannte Pflichtschenkung kommt z.B. in Betracht, wenn der Erblasser ein Grundstück für langjährige Hilfe im Haushalt und Pflege zuwendet oder er Unterhaltszahlungen an nahe Verwandte leistet.

Zenhnjahresfrist – § 2325 BGB

Nach altem Recht war es so, dass alle Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tode gleichermaßen berücksichtigt wurden. Inzwischen bestimmt § 2325 BGB Folgendes:

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Die Schenkungen werden also in Abhängigkeit von der Dauer zwischen Schenkung und Erbfall in abgestufter Höhe berücksichtigt.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 16. Juni 2013 von
letztes Update: 16. Juni 2013

Ich enterbe Dich

„Ich enterbe Dich“ … dieser Satz dürfte wohl schon oft gefallen sein. Aus rechtlicher Sicht stellen sich dabei zwei Fragen.

1. Geht das überhaupt?
2. Wie muss man vorgehen?

zu 1.)

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Enterben und der Entziehung des Pflichtteils. Enterben im juristischen Sinne kann man immer, in dem man eine andere Person per Testament als Erben einsetzt. Die Entziehung des Pflichtteils hingegen ist nicht so ohne weiteres möglich.

Die Möglichkeiten der Entziehung des Pflichtteils haben sich durch die Erbrechtsreform zum 01.01.2010 zwar etwas geändert. Gleichwohl kommt eine Pflichtteilsentziehung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Gesetzlich geregelt ist die Pflichtteilsentziehung  in § 2333 BGB. Danach kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der vorstehend bezeichneten Personen schuldig macht, die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist oder
  • wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird

Diese Entziehungsgründe gelten im Übrigen auch für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

zu 2.)

Gemäß § 2336 BGB muss die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (Testament) erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung wegen einer Straftat oder einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zum Zwecke der Pflichtteilsentziehung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

Es wäre also nicht ausreichend, wenn der Erblasser irgendwann einmal eine Pflichtteilsentziehung angeordnet hat, die Gründe hierfür aber erst später eingetreten sind z.B. weil die Verfehlung, auf die sich der Erblasser beruft für eine Pflichtteilsentziehung nicht ausreichend war.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 12. Juni 2013 von
letztes Update: 12. Juni 2013

Enterben – Pflichtteil

Grundsätzlich ist jeder Mensch in seiner Entscheidung, wem er was vererben will, frei. Allerdings erfährt diese Freiheit eine Einschränkung in Form des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches.

Enterben – Wie geht das?

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer nur dann ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Der Erblasser kann also in einem Testament einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Erben bestimmen. Um einen Verwandten zu enterben genügt es dementsprechend, ein Testament aufzusetzen und einfach einen anderen Erben einzusetzen. Dies ist z.B. durch ein handschriftliches Testament möglich. Darüber hinaus ist auch eine Pflichtteilsentziehung im Testament möglich.

Pflichtteil – Was bedeutet dies?

Ein Pflichtteilsanspruch ist immer nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Der große Unterschied zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten besteht also darin, dass der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und dessen Rechsgeschäfte fortführt oder z.B. Eigentümer der vererbten Immobilie wird. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen erhält eine Zahlung und mehr nicht.

Pflichtteil – wie hoch ist dieser?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruches richtet sich immer nach dem gesetzlichen Erbteil, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Enterbung erhalten hätte und beträgt hiervon die Hälfte. Hinterlässt also ein Erblasser z.B. zwei Kinder, von denen eines enterbt wird, hätte das Kind an sich einen Erbteil von 1/2 des Nachlasses zu beanspruchen gehabt. Hiervon die Hälfte, also 1/4 des Wertes des Nachlasses, entspricht dann dem gesetzlichen Pflichtteil.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. Juni 2013 von
letztes Update: 7. Juni 2013

Erbrecht – Erbschaftssteuerrecht

Aufgrund der Weltwirtschaftskrise sehen sich gerade jetzt Erben häufig mit der Situation konfrontiert, dass nach dem Erbfall einige Zeit vergeht, bis sie über ein Wertpapierdepot tatsächlich verfügen dürfen, dieses Depot in der Zwischenzeit aufgrund von Kursverlusten jedoch stark an Wert verloren hat. Obwohl der Erbe dann letztendlich über ein Depot mit einem geringeren Wert verfügen kann, muss er grundsätzlich die Erbschaftssteuer für den Wert entrichten, den die Wertpapiere am Todestag des Erblassers hatten, da klar geregelt ist, dass dieser Tag der Stichtag für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist. Selbst wenn der Erbe wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zunächst nicht über das Wertpapierdepot verfügen und auf einen zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust nicht reagieren konnte, ist der Todestag der maßgebliche Stichtag. In derartigen Fällen kann lediglich auf die Nachsicht des Finanzamtes gehofft werden, wenn eine Besteuerung nach dem gesetzlich vorgesehenen Stichtag insbesondere unter dem Aspekt der verfassungsmäßigen Erbrechtsgarantie unverhältnismäßig wäre.
Hat der Erblasser jedoch dem oder den Erben eine über seinen Tod hinaus geltende Bankvollmacht erteilt, können die Erben auch auf fallende Kurse schnell reagieren und den Schaden begrenzen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
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Erbrecht – Pflichtteilsrecht

Gerade wenn jemand im Laufe seines Lebens mehrmals verheiratet war oder aus mehreren Beziehungen Kinder hervorgegangen sind, stellt sich häufig die Problematik, dass nicht alle Abkömmlinge erben sollen. Genau dies wäre aber nach der gesetzlichen Erbfolge der Fall. Deshalb muss der Erblasser unbedingt in einer letztwilligen Verfügung regeln, an welche Personen sein Nachlass fallen soll. Die häufigste derartige Verfügung ist ein Testament. Aber selbst wenn der Erblasser in diesem bestimmt, dass zum Beispiel nur seine letzten beiden Kinder Erben sein sollen, die ältesten beiden Kinder jedoch nicht, ist es ihm nicht möglich, die beiden älteren gänzlich außen vor zu lassen. Diese haben in jedem Fall ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und können diesen Anspruch notfalls auch gerichtlich gegenüber den Erben durchsetzen. Dem Erblasser ist es nicht möglich, ohne Kenntnis der älteren Kinder diesen Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Es bleibt ihm lediglich die Möglichkeit, gemeinsam mit den älteren Kindern einen Erbverzichtsvertrag beim Notar abzuschließen, welcher auch den Pflichtteilsanspruch umfasst. In diesem Fall verzichten die älteren Kinder noch zu Lebzeiten des Erblassers auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils gegenüber den Erben und können diesen Anspruch dann auch nicht nach dem Tod des Erblassers durchsetzen. Wie hoch gegebenenfalls der gesetzliche Erbteil wäre und hieraus folgend der Pflichtteilsanspruch der unberücksichtigten Kinder ist, ist jeweils vom Einzelfall abhängig, da hier viele verschiedene Faktoren mit einfließen, wie zum Beispiel die Anzahl der erbenden Kinder, der Familienstand des Erblassers sowie, sofern er verheiratet ist, sein Güterstand. Im Einzelfall kann hierzu ein Rechtsanwalt die erforderlichen Auskünfte erteilen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
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Erbrecht – Gesetzliche Neuregelungen

Derjenige, dem ein gesetzliches Erbrecht zusteht, kann im Falle einer Enterbung den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld und umfasst wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruches hat sich durch die Neuregelungen im Erbrecht nicht geändert.
Neu geregelt ab 01.01.2010 wurden aber die Pflichtteilsentziehungsgründe.
Nach neuem Recht finden die Entziehungsgründe auf Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung. Zukünftig werden auch die Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen. Dies betrifft z. B. Stief- und Pflegekinder. Zukünftig ist eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Nach neuem Recht wird es zukünftig den Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ nicht mehr geben.
Mit Inkrafttreten des neuen Erbrechts wird zukünftig eine Stundung unter erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben möglich sein. Dies betrifft z. B. den Fall, in dem ein Erbe ein Haus erhalten hat und im Rahmen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches einen Teil des Wertes des Hauses auszahlen soll. Zukünftig kann sich jeder Erbe auf eine Stundung des Pflichtteilsanspruches berufen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Damit soll der Zerschlagung von Vermögenswerten zu Lasten der Erben entgegengewirkt werden.
Ändern wird sich nach neuem Recht auch die Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bislang war es so, dass jede Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt wurde und zu einer Erhöhung des Pflichtteilsanspruches geführt hat. Zukünftig wird es eine gleitende Ausschlussfrist geben. Eine Schenkung des Erblassers wird, je länger sie zurückliegt, immer weniger berücksichtigt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird z. B. in voller Höhe in die Berechnung des Pflichtteilsanspruches einbezogen, eine Schenkung im dritten Jahr aber nur z. B. zu 8/10.
Weiterhin können nach der neuen Regelung zukünftig Pflegeleistungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Künftig entsteht ein Anspruch auf Berücksichtigung von Pflegeleistungen unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Neu geregelt wurde auch die Frage der Verjährung. Grundsätzlich gilt zukünftig auch für erb-rechtliche Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

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