Erbrecht – Ausgleich für Pflegeleistungen

Nach der zum 01. Januar 2010 eingetretenen Gesetzesänderung können Abkömmlinge eines Erblassers, die diesen vor seinem Tod gepflegt haben, auch und gerade, wenn der Erblasser sie nicht gesondert testamentarisch bedacht hat, Ihre Pflegeleistungen in Erbauseinandersetzungsverfahren in erhöhtem Umfang berücksichtigen lassen. Bislang war ein Ausgleichsanspruch nur möglich, wenn der Angehörige aufgrund der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hatte. Dies ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich.

Der Anspruch auf den Ausgleichsbetrag besteht nicht nur bei Anwendung der gesetzlichen Erbfolge, sondern auch wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Voraussetzung ist dann allerdings, dass der Erblasser den Abkömmlingen gerade das zugewandt hat, was ihnen auch von Gesetzes wegen zusteht.

Wenn z. B. der verwitwete Erblasser über längere Zeit von seiner Tochter gepflegt wird, der Sohn hingegen sich nicht um ihn kümmert  und der Erblasser stirbt, entweder ohne ein Testament hinterlassen zu haben, oder mit Testament seine beiden Kinder als Erben je zur Hälfte eingesetzt hat, kann die Tochter verlangen, dass sie vorab einen Ausgleichsbetrag für ihre Pflegeleistung erhält. Wenn z. B. der Nachlass 100.000,00 € beträgt und die Pflegeleistungen mit 20.000,00 € zu bewerten sind, kann die Tochter einen Ausgleichsbetrag aus dem Nachlass vorab in Höhe von 20.000,00 € verlangen. Dieser wird vorab von dem Nachlass abgezogen und der Rest nach derzeitigem Recht hälftig zwischen den Geschwistern verteilt. Von den verbleibenden 80.000,00 € erhält jedes Kind damit 40.000,00 € und die Tochter zusätzlich den Ausgleichsbetrag in Höhe von 20.000,00 €.

Dies bedeutet eine ganz erhebliche Besserstellung für pflegende Abkömmlinge.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
letztes Update: 5. Mai 2013

Erbrecht – Anrechnung auf den Pflichtteil

Rechtsanwalt MauersbergerAufgrund der gesetzlichen Regelungen der § 2307 BGB und § 2315 BGB kann der Erbe, welcher sich Ansprüchen gesetzlich Pflichtteilsberechtigter ausgesetzt sieht, diesen Vermächtnisse sowie auch Zuwendungen des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten entgegenhalten.

Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn ihm ein Vermächtnis zugedacht ist, welches er ausschlägt. Schlägt er das Vermächtnis jedoch nicht aus, so muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses vermag hierbei alles zu sein, was auch Gegenstand einer Leistung aus einem Schuldverhältnis sein kann, sofern nur ein Vermögensvorteil zugewendet wird. Dieser braucht nicht einmal auf Dauer angelegt sein.

Im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft ist die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht fristgebunden. Die Ungewissheit, ob der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt oder nicht kann der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe jedoch beenden, indem er dem Vermächtnisnehmer zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses innerhalb einer angemessenen Frist auffordert. Läuft die Frist ohne Erklärung des Pflichtteilsberechtigten ab, ist das Vermächtnis ausgeschlagen, wenn der Pflichtteilsberechtigte vorher nicht die Annahme erklärt hat.

Gemäß § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser bereits zu Lebzeiten mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Diese Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen bedarf keiner besonderen Form und ist durch einfaches Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Als anrechnungspflichtige Geschäfte kommen insoweit nur freigebige Zuwendungen unter Lebenden in Betracht. Der Begriff der freigebigen Zuwendung ist weiter als der der Schenkung und umfasst auch Ausstattungen, z. B. zum Zwecke der Existenzgründung. Voraussetzung der Anrechnungspflicht ist aber, dass der Erblasser vor oder bei der Zuwendung dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber bestimmt hat, dass dieser sich den Wert der Zuwendung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. Nach Vollzug der Zuwendung kann eine Anrechnung nur noch in notarieller Form vereinbart werden, da es sich dann um einen teilweisen Pflichtteilsverzicht handelt.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
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Erbrecht – Kündigung Mietvertrag

Mit dem Erbfall gehen etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Mietschulden. Am 23.01.2013 hat der Bundesgerichtshof ein für die Erben günstiges Urteil verkündet.

Gemäß § 564 BGB können Erben das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tode des Mieters und Kenntnis, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich kündigen.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Mietschulden, die trotz fristgerechter Kündigung nach dem Erbfall entstanden sind, als reine Nachlassverbindlichkeiten angesehen weren müssen, so dass die Erben bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (BGH, VIII ZR 68/12).

 

 

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
letztes Update: 5. Mai 2013

Erbverzicht

Erblasser und gesetzlicher Erbe können im Wege eines Vertrages einen Erbverzicht vereinbaren. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig erfolgt ein Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages.

Ein Erbverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende im Falle des Todes des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, so als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles selbst nicht mehr leben würde.

Der Erbverzicht ist nicht zu verwechseln mit dem Widerruf eines Testamentes. Ein testamentarischer Erbe (Einsetzung als Erbe durch Testament) erbt dann nicht mehr, wenn das Testament widerrufen oder durch ein neues Testament wirksam ersetzt wurde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages ging (Beschluss vom 21.02.2013 – 3 Wx 193/12).
Die Ehefrau des verstorbenen Ehemannes wollte erreichen, dass der Erbverzicht im Ehevertrag für ungültig erklärt wird. Das Oberlandesgericht stellte sich aber auf den Standpunkt, dass ein Erbverzicht nach dem Tode des Erblassers nicht mehr wirksam angefochten werden könne. Gründe für eine Sittenwidrigkeit erkannte das Oberlandesgericht ebenfalls nicht.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013