Nach der zum 01. Januar 2010 eingetretenen Gesetzesänderung können Abkömmlinge eines Erblassers, die diesen vor seinem Tod gepflegt haben, auch und gerade, wenn der Erblasser sie nicht gesondert testamentarisch bedacht hat, Ihre Pflegeleistungen in Erbauseinandersetzungsverfahren in erhöhtem Umfang berücksichtigen lassen. Bislang war ein Ausgleichsanspruch nur möglich, wenn der Angehörige aufgrund der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hatte. Dies ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich.
Der Anspruch auf den Ausgleichsbetrag besteht nicht nur bei Anwendung der gesetzlichen Erbfolge, sondern auch wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Voraussetzung ist dann allerdings, dass der Erblasser den Abkömmlingen gerade das zugewandt hat, was ihnen auch von Gesetzes wegen zusteht.
Wenn z. B. der verwitwete Erblasser über längere Zeit von seiner Tochter gepflegt wird, der Sohn hingegen sich nicht um ihn kümmert und der Erblasser stirbt, entweder ohne ein Testament hinterlassen zu haben, oder mit Testament seine beiden Kinder als Erben je zur Hälfte eingesetzt hat, kann die Tochter verlangen, dass sie vorab einen Ausgleichsbetrag für ihre Pflegeleistung erhält. Wenn z. B. der Nachlass 100.000,00 € beträgt und die Pflegeleistungen mit 20.000,00 € zu bewerten sind, kann die Tochter einen Ausgleichsbetrag aus dem Nachlass vorab in Höhe von 20.000,00 € verlangen. Dieser wird vorab von dem Nachlass abgezogen und der Rest nach derzeitigem Recht hälftig zwischen den Geschwistern verteilt. Von den verbleibenden 80.000,00 € erhält jedes Kind damit 40.000,00 € und die Tochter zusätzlich den Ausgleichsbetrag in Höhe von 20.000,00 €.
Dies bedeutet eine ganz erhebliche Besserstellung für pflegende Abkömmlinge.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 5. Mai 2013