Aufgrund der gesetzlichen Regelungen der § 2307 BGB und § 2315 BGB kann der Erbe, welcher sich Ansprüchen gesetzlich Pflichtteilsberechtigter ausgesetzt sieht, diesen Vermächtnisse sowie auch Zuwendungen des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten entgegenhalten.
Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn ihm ein Vermächtnis zugedacht ist, welches er ausschlägt. Schlägt er das Vermächtnis jedoch nicht aus, so muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses vermag hierbei alles zu sein, was auch Gegenstand einer Leistung aus einem Schuldverhältnis sein kann, sofern nur ein Vermögensvorteil zugewendet wird. Dieser braucht nicht einmal auf Dauer angelegt sein.
Im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft ist die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht fristgebunden. Die Ungewissheit, ob der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt oder nicht kann der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe jedoch beenden, indem er dem Vermächtnisnehmer zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses innerhalb einer angemessenen Frist auffordert. Läuft die Frist ohne Erklärung des Pflichtteilsberechtigten ab, ist das Vermächtnis ausgeschlagen, wenn der Pflichtteilsberechtigte vorher nicht die Annahme erklärt hat.
Gemäß § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser bereits zu Lebzeiten mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Diese Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen bedarf keiner besonderen Form und ist durch einfaches Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Als anrechnungspflichtige Geschäfte kommen insoweit nur freigebige Zuwendungen unter Lebenden in Betracht. Der Begriff der freigebigen Zuwendung ist weiter als der der Schenkung und umfasst auch Ausstattungen, z. B. zum Zwecke der Existenzgründung. Voraussetzung der Anrechnungspflicht ist aber, dass der Erblasser vor oder bei der Zuwendung dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber bestimmt hat, dass dieser sich den Wert der Zuwendung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. Nach Vollzug der Zuwendung kann eine Anrechnung nur noch in notarieller Form vereinbart werden, da es sich dann um einen teilweisen Pflichtteilsverzicht handelt.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 5. Mai 2013
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