Erbrecht – Pflichtteilsrecht

Gerade wenn jemand im Laufe seines Lebens mehrmals verheiratet war oder aus mehreren Beziehungen Kinder hervorgegangen sind, stellt sich häufig die Problematik, dass nicht alle Abkömmlinge erben sollen. Genau dies wäre aber nach der gesetzlichen Erbfolge der Fall. Deshalb muss der Erblasser unbedingt in einer letztwilligen Verfügung regeln, an welche Personen sein Nachlass fallen soll. Die häufigste derartige Verfügung ist ein Testament. Aber selbst wenn der Erblasser in diesem bestimmt, dass zum Beispiel nur seine letzten beiden Kinder Erben sein sollen, die ältesten beiden Kinder jedoch nicht, ist es ihm nicht möglich, die beiden älteren gänzlich außen vor zu lassen. Diese haben in jedem Fall ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und können diesen Anspruch notfalls auch gerichtlich gegenüber den Erben durchsetzen. Dem Erblasser ist es nicht möglich, ohne Kenntnis der älteren Kinder diesen Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Es bleibt ihm lediglich die Möglichkeit, gemeinsam mit den älteren Kindern einen Erbverzichtsvertrag beim Notar abzuschließen, welcher auch den Pflichtteilsanspruch umfasst. In diesem Fall verzichten die älteren Kinder noch zu Lebzeiten des Erblassers auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils gegenüber den Erben und können diesen Anspruch dann auch nicht nach dem Tod des Erblassers durchsetzen. Wie hoch gegebenenfalls der gesetzliche Erbteil wäre und hieraus folgend der Pflichtteilsanspruch der unberücksichtigten Kinder ist, ist jeweils vom Einzelfall abhängig, da hier viele verschiedene Faktoren mit einfließen, wie zum Beispiel die Anzahl der erbenden Kinder, der Familienstand des Erblassers sowie, sofern er verheiratet ist, sein Güterstand. Im Einzelfall kann hierzu ein Rechtsanwalt die erforderlichen Auskünfte erteilen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
letztes Update: 5. Mai 2013