Derjenige, dem ein gesetzliches Erbrecht zusteht, kann im Falle einer Enterbung den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld und umfasst wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruches hat sich durch die Neuregelungen im Erbrecht nicht geändert.
Neu geregelt ab 01.01.2010 wurden aber die Pflichtteilsentziehungsgründe.
Nach neuem Recht finden die Entziehungsgründe auf Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung. Zukünftig werden auch die Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen. Dies betrifft z. B. Stief- und Pflegekinder. Zukünftig ist eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Nach neuem Recht wird es zukünftig den Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ nicht mehr geben.
Mit Inkrafttreten des neuen Erbrechts wird zukünftig eine Stundung unter erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben möglich sein. Dies betrifft z. B. den Fall, in dem ein Erbe ein Haus erhalten hat und im Rahmen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches einen Teil des Wertes des Hauses auszahlen soll. Zukünftig kann sich jeder Erbe auf eine Stundung des Pflichtteilsanspruches berufen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Damit soll der Zerschlagung von Vermögenswerten zu Lasten der Erben entgegengewirkt werden.
Ändern wird sich nach neuem Recht auch die Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bislang war es so, dass jede Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt wurde und zu einer Erhöhung des Pflichtteilsanspruches geführt hat. Zukünftig wird es eine gleitende Ausschlussfrist geben. Eine Schenkung des Erblassers wird, je länger sie zurückliegt, immer weniger berücksichtigt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird z. B. in voller Höhe in die Berechnung des Pflichtteilsanspruches einbezogen, eine Schenkung im dritten Jahr aber nur z. B. zu 8/10.
Weiterhin können nach der neuen Regelung zukünftig Pflegeleistungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Künftig entsteht ein Anspruch auf Berücksichtigung von Pflegeleistungen unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Neu geregelt wurde auch die Frage der Verjährung. Grundsätzlich gilt zukünftig auch für erb-rechtliche Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 5. Mai 2013