In allen Bundesländern existieren Richtlinien, in denen geregelt ist, welche Entfernung zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung und Messstelle einzuhalten ist. Ein Verstoß gegen diese Richtlinien führt aber nicht zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Allerdings kann ein Verstoß im Einzelfall zur Folge haben, dass von einem Fahrverbot abzusehen oder das Verfahren im besten Falle sogar einzustellen ist. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob sich die Verwaltungsbehörde ohne sachliche Gründe über die Vorgaben hinweggesetzt hat.
Die Richtlinien sollen in erster Linie sicherstellen, dass gefährliche Bremsmanöver im Bereich entsprechender Verkehrsschilder vermieden werden. Nur in Ausnahmesituationen (z.B. Gefahrenstellen oder Geschwindigkeitstrichter) darf von den Vorgaben abgewichen werden. In Berlin und Brandenburg beträgt die Mindestentfernung zum Ortseingangsschild z.B. 150 m)
Das OLG Stuttgart hat in einem Beschluss vom 04.07.2011 – AZ:4 Ss 261/11- ausgeführt:
„… entspricht es herrschender Ansicht, dass in den in Frage stehenden Fällen über Art. 3 GG ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften bei der Bemessung der Rechtsfolge zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist..“
Im Fall des OLG Stuttgart ging es im Übrigen um den etwas anders gelagerten Fall, dass die Messung vor dem Ortseingangsschild erfolgt ist.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 2. Juni 2013
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