Erbrecht – Kündigung Mietvertrag

Mit dem Erbfall gehen etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Mietschulden. Am 23.01.2013 hat der Bundesgerichtshof ein für die Erben günstiges Urteil verkündet.

Gemäß § 564 BGB können Erben das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tode des Mieters und Kenntnis, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich kündigen.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Mietschulden, die trotz fristgerechter Kündigung nach dem Erbfall entstanden sind, als reine Nachlassverbindlichkeiten angesehen weren müssen, so dass die Erben bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (BGH, VIII ZR 68/12).

 

 

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
letztes Update: 5. Mai 2013

Erbverzicht

Erblasser und gesetzlicher Erbe können im Wege eines Vertrages einen Erbverzicht vereinbaren. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig erfolgt ein Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages.

Ein Erbverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende im Falle des Todes des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, so als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles selbst nicht mehr leben würde.

Der Erbverzicht ist nicht zu verwechseln mit dem Widerruf eines Testamentes. Ein testamentarischer Erbe (Einsetzung als Erbe durch Testament) erbt dann nicht mehr, wenn das Testament widerrufen oder durch ein neues Testament wirksam ersetzt wurde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages ging (Beschluss vom 21.02.2013 – 3 Wx 193/12).
Die Ehefrau des verstorbenen Ehemannes wollte erreichen, dass der Erbverzicht im Ehevertrag für ungültig erklärt wird. Das Oberlandesgericht stellte sich aber auf den Standpunkt, dass ein Erbverzicht nach dem Tode des Erblassers nicht mehr wirksam angefochten werden könne. Gründe für eine Sittenwidrigkeit erkannte das Oberlandesgericht ebenfalls nicht.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013

Unterhalt nach Scheidung – Dauer

Gemäß § 1578 b BGB können die Familiengerichte den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten befristen oder herabsetzen. Bislang ging es bei der Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht, meistens im wesentlichen um die Frage, welche ehebedingen Nachteile entstanden sind.

Zum 01.03.2013 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten. Bereits am 13.12.2012 hatte der Bundestag eine Änderung von § 1578b BGB beschlossen, wonach zukünftig der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung zukommen wird. Die Familiengerichte müssen zukünftig prüfen, ob eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltes unter Berücksichtigung der Ehedauer unbillig wäre. Dementsprechend wird es wohl zukünftig bei langer Ehedauer auch einen sehr langen wenn nicht sogar lebenslangen Unterhaltsanspruch geben.

Interessant sind dabei auch die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen die Gesetzesänderung begründet wurde.

So ging es dem Gesetzgeber z.B. darum, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch“ eine Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes nach sich ziehen soll. Der Gesetzgeber hat nochmals darauf hingewiesen, dass sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft (Bundestag Drucksache 16/1830 ff.). Vielmehr geht es nach dem Willen des Gesetzgebers darum, eine auf den Einzelfall bezogene Lösung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten einerseits und Berücksichtigung der auch nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung andererseits zu finden.

In der Praxis war nach meiner Erfahrung zumindest bei den Amtsgerichten die Tendenz erkennbar, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch oftmals  wenn überhaupt nur für kurze Dauer gesehen wurde. Die Reform des Unterhaltsrechts wurde nach meiner Einschätzung insoweit nicht nur in der Presse sondern auch von den Familiengerichten in der ersten Instanz überbewertet. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1578b BGB ein klares Zeichen gesetzt und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird.

In jedem Fall ist es wichtig, im Falle eines familiengerichtlichen Verfahrens die einzelnen Aspekte, die für die eine oder andere Seite sprechen, richtig aufzuarbeiten. Denn auch weiterhin steht die Dauer des Unterhaltes im Ermessen der Gerichte, so dass die Entscheidung ganz erheblich auch von der Qualität des anwaltlichen Vortrages abhängig sein wird.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013