Mit dem Erbfall gehen etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Mietschulden. Am 23.01.2013 hat der Bundesgerichtshof ein für die Erben günstiges Urteil verkündet.
Gemäß § 564 BGB können Erben das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tode des Mieters und Kenntnis, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich kündigen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Mietschulden, die trotz fristgerechter Kündigung nach dem Erbfall entstanden sind, als reine Nachlassverbindlichkeiten angesehen weren müssen, so dass die Erben bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (BGH, VIII ZR 68/12).
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letztes Update: 5. Mai 2013