Jede Entscheidung zum Sorgerecht bzw. Teilen davon wie z.B. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht hat sich ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren (§ 1671 Abs.2 Nr. 2 BGB).
Entscheidungsgrundlage für das Gericht sind dabei immer folgende Kriterien:
- Erziehungseignung der Eltern
- Bindungen des Kindes
- Bindungen zu den Eltern
- Geschwisterbindung
- Förderungsgrundsatz
- Kontinuitätsgrundsatz
- Kindeswille
Der Förderungsgrundsatz befasst sich mit der Frage, welcher Elternteil das Kind eventuell besser fördern kann.
Beim Kontinuitätsgrundsatz geht es darum, das familiäre und soziale Bindungen und Strukturen möglichst nicht allein auf Grund der Trennung verändert werden sollen, da eine Kontinuität wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des Kindes ist.
Der Kindeswille ist nur dann beachtlich, wenn das Kind nach Alter und Reife zur Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, und der Kindeswille mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Die vorstehenden Kriterien können je nach Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein. Erforderlich ist immer eine einzelfallbezogene Entscheidung, bei der alle Umstände sorgsam abgewogen werden (OLG Brandenburg Beschluss v. 6.2.2013, 9 UF 226/12)
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letztes Update: 27. August 2019