Verkehrsrecht – Alkohol am Steuer

Bei Alkoholisierungen zwischen 0,3 ‰  und 1,1 ‰ befindet sich der Betroffene im Bereich der relativen Fahruntauglichkeit. Für eine Strafbarkeit ist es erforderlich, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Liegen diese vor, hat sich der Betroffene wegen einer Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht. Je geringer die Alkoholkonzentration ist, desto strenger sind die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen zu stellen. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13.01.2009 festgestellt, dass es nicht ausreicht, wenn einige Fahrfehler festgestellt werden, diese allerdings auf einer längeren Fahrstrecke erfolgt sind. Konkret ging es in diesem Fall um Schlangenlinienfahren. Dies habe sich aber auf einer Fahrstrecke von weit mehr als 10 km ereignet. Insofern handelt es sich eher um ein sporadisches Überschreiten. Derartige Fahrfehler genügen noch nicht den strengen Anforderungen. Auch das festgestellte Nichtbetätigen des Fahrtrichtungsanzeigers für sich genommen ist kein ausreichendes Beweisanzeichen. Im Zweifel ist insofern für den Betroffenen davon auszugehen, dass dieser fahrtüchtig gewesen sei.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. April 2013 von
letztes Update: 19. April 2013

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