Kann der gesetzliche bzw. vertraglich vereinbarte Urlaub nicht genommen werden, besteht ein Anspruch darauf, sich stattdessen eine Urlaubsabgeltung zahlen zu lassen.
Am 24.03.2009 hat sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsageltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung geändert (9 AZR 983/07 ).
Kann ein Arbeitnehmer auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Jahresurlaub nicht nehmen, kann er zukünftig trotzdem eine Urlaubsabgeltung verlangen. Die Erkrankung bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Endes des Übertragungszeitraumes lässt nach Aufassung des Bundesarbeitsgericht in Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes den Abgeltungsanspruch nicht erlöschen.
Einem Arbeitnehmer steht also eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zu, wenn er zB Mitte des Jahres erkrankt, den vollständigen Urlaub noch nicht genommen hat und vor Ablauf des Jahres bzw Übertragungszeitraumes nicht wieder gesund wird.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 1. Juni 2013