Arbeitsvertragsrecht/ Direktionsrecht Arbeitgeber

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit gem. § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Jedoch muss er hierzu den Betriebsrat anhören, da dieser in der Frage der Arbeitszeitverteilung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat (vgl. BAG 14.11.2006; NZA 2007, 458). Im Rahmen der Arbeitszeitverteilung muss der Arbeitgeber nicht nur seine eigenen, sondern auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen (vgl. BAG 23.09.2004; NZA 2005, 359).

Ähnlich sieht es bei der Erteilung von sogenanntem Betriebsurlaub aus. Der Arbeitgeber kann der gesamten Belegschaft einheitlich Urlaub erteilen. Jedoch sind auch in diesen Fällen die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend zu berücksichtigen. Unbedenklich ist es z.B., Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr zu erteilen. Jedoch ist eine Urlaubserteilung im Vorgriff auf Urlaubsansprüche des kommenden Kalenderjahres unzulässig (vgl. BAG 17.01.1974).

Trotz der Möglichkeit des Arbeitgebers einen einheitlichen Betriebsurlaub festzulegen, hat er vorab den Betriebsrat anzuhören, da der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch – § 102, Rn. 99). Eine ohne Zustimmung des Betriebsrates getroffene  Festlegung von Betriebsferien ist unwirksam. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer während der angedachten Betriebsferien beschäftigt werden (vgl. BAG 30.06.1976).

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. April 2013 von
letztes Update: 27. April 2013

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