Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit gem. § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Jedoch muss er hierzu den Betriebsrat anhören, da dieser in der Frage der Arbeitszeitverteilung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat (vgl. BAG 14.11.2006; NZA 2007, 458). Im Rahmen der Arbeitszeitverteilung muss der Arbeitgeber nicht nur seine eigenen, sondern auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen (vgl. BAG 23.09.2004; NZA 2005, 359).
Ähnlich sieht es bei der Erteilung von sogenanntem Betriebsurlaub aus. Der Arbeitgeber kann der gesamten Belegschaft einheitlich Urlaub erteilen. Jedoch sind auch in diesen Fällen die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend zu berücksichtigen. Unbedenklich ist es z.B., Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr zu erteilen. Jedoch ist eine Urlaubserteilung im Vorgriff auf Urlaubsansprüche des kommenden Kalenderjahres unzulässig (vgl. BAG 17.01.1974).
Trotz der Möglichkeit des Arbeitgebers einen einheitlichen Betriebsurlaub festzulegen, hat er vorab den Betriebsrat anzuhören, da der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch – § 102, Rn. 99). Eine ohne Zustimmung des Betriebsrates getroffene Festlegung von Betriebsferien ist unwirksam. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer während der angedachten Betriebsferien beschäftigt werden (vgl. BAG 30.06.1976).
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 27. April 2013
- Kündigung/Allgemeines zur Kündigung des ArbeitsverhältnissesEine gute Arbeit zu haben, ist heute wichtiger denn je. Der Verlust des Arbeitsplatzes hat häufig weitreichende Konsequenzen. Einer neuer Arbeitsplatz steht vielleicht in Aussicht, aber ob man dort von Beginn an eine adäquate Vergütung erhält, ist fraglich. Um so länger man beim alten Arbeitgeber war, umso mehr Schutz bietet
(Weiterlesen...) - Kündigung/Kündigungsschutz onlineHaben Sie eine arbeitsrechtliche Kündigung erhalten? Geht es Ihnen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um die Zahlung einer Abfindung? Wussten Sie, dass nach Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen läuft, innerhalb derer Sie gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht vorgehen müssen? Wir empfehlen folgende Vorgehensweise: Online-Formular Kündigungsschutz
(Weiterlesen...) - Kündigung/Abfindung – Einkommenssteuer – SozialversicherungDie Zahlung von Abfindungen fällt häufig beim Abschluss von Aufhebungsverträgen, bei vergleichsweiser Einigung über das Ende eines Arbeitsverhältnisses und beim Bestehen von Sozialplänen an. Bis zum 31.12.2005 waren solche Abfindungen von der Einkommenssteuer befreit. Diese Regelung ist zum 01.01.2006 aufgehoben worden. Seitdem fällt auf den Abfindungsbetrag Einkommenssteuer an. Sind im
(Weiterlesen...) - Kündigung/Abfindung und ArbeitslosengeldErhält ein Arbeitnehmer eine ordentliche, meist betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses und erhebt er hiergegen Kündigungsschutzklage, enden solche Verfahren in nicht wenigen Fällen mit dem Abschluss eines so genannten Beendigungsvergleiches. In diesem wird ein Ende des Arbeitsverhältnisses sowie nicht selten die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Aber auch ohne Ausspruch einer Kündigung
(Weiterlesen...) - Bezahlung/Aufrechnung im ArbeitsrechtOftmals, insbesondere, wenn ohnehin das Ende eines Arbeitsverhältnisses abzusehen ist, kürzt der Arbeitgeber den Nettolohn des Arbeitnehmers mit der Begründung, ihm stünden noch Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zu. Eine solche Verrechnung ist jedoch entgegen der Auffassung vieler Arbeitgeber, selbst wenn tatsächlich Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen sollten, nur in sehr
(Weiterlesen...)
Speak Your Mind
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.