Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten oftmals Ausschlussfristen, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nicht mehr geltend gemacht werden können, falls die entsprechenden Fristen versäumt werden. Nicht zu verwechseln sind diese Fristen mit der Verjährung von Ansprüchen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, Ausschlussfristen sind hingegen wesentlich kürzer, meist nur wenige Wochen.
Im Einzelfall kann es sein, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Ausschlussfrist berufen darf. Wurde zB. der Arbeitslohn bereits abgerechnet, kann sich der Arbeitgeber hinsichtlich der aus dem Verdienstnachweis ergebenden Arbeitsvergütung nicht auf das Verstreichen der Ausschlussfrist berufen, wenn es um die Auszahlung des Lohnes geht.
Der im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwalt wird sofort erkennen, ob Ausschlussfristen in Betracht kommen und welche Vorgehensweise sich empfiehlt.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 22. April 2013