Baurecht: Abnahmeverweigerung des Bauherren
Für den beauftragten Bauunternehmer ist die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs von der Voraussetzung abhängig, dass die Werkleistung durch den Bauherren abgenommen wird. In der Praxis wird die Abnahme durch den Bauherren jedoch gelegentlich verweigert, insbesondere aufgrund vorhandener Baumängel, welche zwischen den Parteien des Bauvertrages oft strittig sind.
Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen mit Wirkung zum 01.05.2000 eingeführte Abnahme durch Fristablauf nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB setzt zunächst eine Abnahmeverpflichtung des Bauherren voraus. Diese besteht nur dann, wenn die Leistung des Unternehmers vollendet und abnahmefähig ist. Zudem verlangt die genannte Vorschrift, dass der Bauunternehmer dem Bauherren eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und diese ergebnislos verstreicht. Fraglich ist jedoch, ob diese Fristsetzung des Bauunternehmers dann entbehrlich ist, wenn der Bauherr die Abnahme ausdrücklich verweigert, so dass die Fristsetzung dann nur eine im Ergebnis, überflüssige Förmlichkeit darstellen würde.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte der Bauunternehmer daher trotz einer ausdrücklichen Abnahmeverweigerung des Bauherren diesem eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Werkleistung als abgenommen gilt.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 3. März 2010
Kostenberechnungsprogramm
Hier geht es zu unserem Kostenberechnungsprogramm… Die Kosten eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren berechnen sich in zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Verfahren immer nach dem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert. Die Gebühren sind für alle Rechtsanwälte gleich. Der Fachanwalt ist also auch nicht teurer als der Rechtsanwalt ohne entsprechende Zusatzausbildung. Die Gebühren richten sich insoweit nach dem
(Weiterlesen…)
Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln
Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die
(Weiterlesen…)
Der Bauunternehmer als Mandant
Auch die Ansprüche des Bauunternehmers richten sich grundsätzlich zum einen nach dem Inhalt des Bauvertrages und seinen Anlagen, wie Leistungsverzeichnis, Verhandlungsprotokoll und Nachträgen sowie zum anderen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Rahmen von Baurechtsstreitigkeiten geht es dem Bauunternehmer häufig darum offene Werklohnforderungen durchzusetzen und unberechtigte Mängelansprüche des Bauherrn abzuwehren. Für die erfolgreiche Durchsetzung
(Weiterlesen…)
Der Bauherr als Mandant
Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der Bauvertrag
(Weiterlesen…)
Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt
Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er
(Weiterlesen…)