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Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

aktualisiert am 1. Dezember 2009

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er die Abnahme erklärt oder ob er sie verweigert. Nach § 640 Abs. 1 BGB bzw. § 12 Nr. 3 VOB/B kann die Abnahme nur noch wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Liegen nach Ansicht des Bauherren solche vor, muss er die Abnahme grundsätzlich verweigern, so er es denn für opportun hält. Das kann er am einfachsten dadurch tun, in dem er ein entsprechendes Abnahmeprotokoll entweder gar nicht unterzeichnet oder ausdrücklich die Verweigerung der Abnahme in das Protokoll einfließen lässt. Ist das Abnahmeprotokoll erst einmal unterzeichnet, wird grundsätzlich auch der Werklohnanspruch des Bauunterneh-mers fällig. Der Bauherr kann sich dann nicht mehr auf das Fehlen einer mangelfreien Ab-nahme berufen. Da die Abnahme grundsätzlich die Zäsur im Baurecht darstellt, ändert sich ab diesem Zeitpunkt auch die Darlegungs- und Beweislast in einem möglicherweise ins Haus stehenden Bauprozess. So muss stets der Bauunternehmer bei verweigerter Abnahme darlegen und nachweisen, dass die von ihm erbrachte Bauleistung abnahmereif ist, mithin keine we-sentlichen Mängel vorliegen. Insoweit müsste er im Falle einer gerichtlichen Auseinanderset-zung auch den Kostenvorschuss für einen vom Gericht bestellten Sachverständigen tragen, soweit der Bauherr die Mangelfreiheit der Bauleistung bestreitet. Gerade bei größeren Bau-vorhaben (Einfamilienhaus) sollte daher vor Unterzeichnung von Abnahmeprotokollen rechtskundiger Rat eingeholt werden, um erhebliche rechtliche Nachteile zu verhindern.


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2 Einträge unter Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt


    RA Brehmel sagt:

    Die Frage kann wie folgt beantwortet werden:

    Nach erfolgter Abnahme erübrigt sich die Differenzierung grundsätzlich, da dann einheitlich für sämtliche Mängel- gleich ob neue oder bereits im Rahmen der Abnahme vorbehaltene- nur noch § 13 NR.5 VOB/B gilt. Daher ist vor der Durchführung der Ersatvornahme eine Fristsetzung erforderlich, welche nach der Abnahme erklärt worden sein muss.


    Lernende, Lübeck sagt:

    Stellen die im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel Mängel nach § 4 Abs. 7 oder Mängel nach § 13 Abs. 5 VOB/ B dar?


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