Schenkungen des Erblasser – Berechnung der Pflichtteilsergänzung

Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Tode können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen. Mit welchem Wert wird die Schenkung berücksichtigt? Gemäß § 2325 BGB wird bei einer verbrauchbaren Sache der Wert im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Der Geldentwertung ist durch eine Indexierung des Wertes Rechnung zu tragen. Dementsprechend erhöht sich der Wert
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 20. März 2023 von
letztes Update: 20. März 2023

Enterben – Pflichtteil

Grundsätzlich ist jeder Mensch in seiner Entscheidung, wem er was vererben will, frei. Allerdings erfährt diese Freiheit eine Einschränkung in Form des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches. Enterben – Wie geht das? Die gesetzliche Erbfolge tritt immer nur dann ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Der Erblasser kann also in einem Testament einen von der gesetzlichen
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 12. Juni 2013 von
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Erbrecht – Handschriftliches Testament

Bei der Errichtung eines Testamentes sind strenge Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass das Nachlassgericht das Testament für unwirksam erklärt. Dies kann erbrechtliche Konsequenzen haben, die vom Erblasser nicht gewollt sind. Gemäß § 2247 BGB besteht die Möglichkeit ein Handschriftliches Testament (Eigenhändiges Testament) zu errichten. Dies geschieht durch eigenhändig geschriebene
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 20. Mai 2013 von
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Erbrecht – Pflichtteilsrecht

Gerade wenn jemand im Laufe seines Lebens mehrmals verheiratet war oder aus mehreren Beziehungen Kinder hervorgegangen sind, stellt sich häufig die Problematik, dass nicht alle Abkömmlinge erben sollen. Genau dies wäre aber nach der gesetzlichen Erbfolge der Fall. Deshalb muss der Erblasser unbedingt in einer letztwilligen Verfügung regeln, an welche Personen sein Nachlass fallen soll.
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
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Erbrecht – Anrechnung auf den Pflichtteil

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen der § 2307 BGB und § 2315 BGB kann der Erbe, welcher sich Ansprüchen gesetzlich Pflichtteilsberechtigter ausgesetzt sieht, diesen Vermächtnisse sowie auch Zuwendungen des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten entgegenhalten. Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn ihm ein Vermächtnis zugedacht ist, welches er ausschlägt. Schlägt er das Vermächtnis
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
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