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Unsere Schwerpunkte im Erbrecht:
- Testamentsgestaltung
- Vorsorgeberatung zu Lebzeiten
- Betreuungs- /Patientenverfügung
- Erbauseinandersetzung
- Pflichtteilsansprüche
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 30. September 2021
Schenkungen des Erblasser – Berechnung der Pflichtteilsergänzung
Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Tode können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen. Mit welchem Wert wird die Schenkung berücksichtigt? Gemäß § 2325 BGB wird bei einer verbrauchbaren Sache der Wert im Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Der Geldentwertung ist durch eine Indexierung des Wertes Rechnung zu tragen. Dementsprechend erhöht sich der Wert
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Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben
Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben Obgleich nach der aktuellen Rechtslage ein lebenslanger nachehelicher Unterhaltsanspruch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, kann sich die Problematik stellen, dass im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten gegen diesen noch ein Unterhaltsanspruch bestand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsanspruch auch gegen die Erben des
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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Welche Schenkungen vor dem Tode werden berücksichtigt
Wer enterbt wurde und pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem tatsächlich vorhandenen Nachlasswert richtet. Schenkungen des Erblassers kurz vor dem Tode würden den Nachlasswert schmälern und der Pflichtteilsanspruch ließe sich umgehen, wenn solche Schenkungen nicht berücksichtigt werden müssten. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt. Danach kann jeder
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Ich enterbe Dich
„Ich enterbe Dich“ … dieser Satz dürfte wohl schon oft gefallen sein. Aus rechtlicher Sicht stellen sich dabei zwei Fragen. 1. Geht das überhaupt? 2. Wie muss man vorgehen? zu 1.) Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Enterben und der Entziehung des Pflichtteils. Enterben im juristischen Sinne kann man immer, in dem man eine andere
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Enterben – Pflichtteil
Grundsätzlich ist jeder Mensch in seiner Entscheidung, wem er was vererben will, frei. Allerdings erfährt diese Freiheit eine Einschränkung in Form des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches. Enterben – Wie geht das? Die gesetzliche Erbfolge tritt immer nur dann ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Der Erblasser kann also in einem Testament einen von der gesetzlichen
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