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Scheidung – Hauskredit
Scheidung-Haus-Kredit
Im Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann.
In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also zB. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.
Merke:
Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!
Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus.
Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt.
Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.
Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.
Merke:
Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!
Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.
1.
Es wäre möglich dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.
Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.
2.
Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.
Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.
3.
Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.
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RA Mauersberger sagt:
11. April 2011 um 09:44
Ob ein Ehegatte, der einen Kreditvertrag mit unterschrieben hat, aus der Schuldhaft entlassen wird, ist allein Sache der Bank. Diese bestimmt, welche Kriterien erfüllt sein müssen. Deshalb ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der Bank in Verbindung zu setzen und ggf. auch andere Finanzierungsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen.
Sollte die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung verweigern, können für denjenigen Ehegatten, der seine Hälfte auf den anderen überträgt, andere Sicherungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen werden. Hierzu gehört z. B. die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung. In diesem Fall wird im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten vereinbart, dass der Ehegatte, der das Haus zu Alleineigentum übernimmt, den anderen Ehegatten von den Schulden freistellt und im Falle einer Verletzung dieser Freistellungsverpflichtung eine Rückauflassung an den anderen Ehegatten möglich ist.
Manchmal ist es auch denkbar, dass man die Eigentumslage so belässt, wie sie auch vor der Trennung war und lediglich eine Vereinbarung dazu trifft, ob an den Ehegatten auf Grund des Auszuges ein Nutzungsentgelt gezahlt werden soll. Dieses Nutzungsentgelt kann dann mit dem Anteil an den Kreditraten verrechnet werden. Häufig ist es so, dass der Kredit in etwa auch dem Wohnwert entspricht. Im Ergebnis kann es dann gerecht sein, dass derjenige, der im Haus verbleibt, die Kreditraten weiter allein bezahlt, der andere auf Grund seines Auszuges aber auch keine Entschädigung verlangen kann. Auf Dauer ist dies in aller Regel keine Lösung, da der im Haus verbleibende Ehegatte nicht die Kreditrate für ein Objekt allein bezahlen will, welches ihm nur zur Hälfte gehört. In Fällen, in denen ein Verkauf des Hauses aber unbedingt vermieden werden soll, kann eine solche Lösung durchaus für einen auch längeren Übergangszeitraum in Betracht gezogen werden.
stefan, koblenz sagt:
2. April 2011 um 01:51
Guten Tag,
Trennung-Scheidung-gemeinsamer Hauskredit
Welche Kriterien muss ich erfüllen, damit die Bank meine Frau aus der Kredithaftung entlässt und ich den Kredit alleine übernehmen kann ?
Was, wenn die Bank NEIN sagt ? Gibt es eine andere Form der Vereinbarung zwischen mir und meiner Frau. Es wäre einvernehmlich.
Habe den Kredit von Anfang an (7 Jahre) immer allein getilgt, und nun seit Trennung weiter.
gruss
stefan
RA Mauersberger sagt:
20. April 2010 um 06:21
Sehr geehrte Frau Olbert,
für ein Erstberatungsgespräch mit einer Dauer von ca. 1/2 Stunde berechne ich ein Pauschalhonorar von 50,00 € zzgl. MwSt.
MfG
K.Mauersberger
Olbert, Brieselang sagt:
18. April 2010 um 19:16
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lebe seit ca 2 Monaten getrennt und habe mit meinem Ehemann ein gemeinsames Haus. Was würde mich eine Beratung bei Ihnen kosten.
MfG
A.Olbert
RA Mauersberger sagt:
29. März 2010 um 07:58
Sehr geehrter Herr Liebelt,
eine einzelfallbezogene Rechtsberatung ist auf diesem Wege leider nicht möglich. Eine ausführliche Beratung setzt immer voraus, dass gemeinsam der vollständige Sachverhalt besprochen wird, denn bekanntermaßen liegt die Tücke im Detail.
Gerne geben ich aber folgende Hinweise:
Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse muss zunächst geprüft werden, ob und ggf. welche wechselseitigen Unterhaltsansprüche bestehen. Es könnte sein, dass die Nutzung des Hauses im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, so dass bereits auf diesem Wege ein finanzieller Ausgleich zu Ihren Gunsten erfolgen kann.
Kommt ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht, muss ein Anspruch auf Nutzungsentgelt geltend gemacht werden, möglichst schriftlich, wegen des Nachweises.
Vielleicht hilft ein anwaltliches Schreiben an Ihre Ehefrau zwecks Aufklärung über die möglichen finanziellen Folgen, falls sich die Ehefrau weiterhin weigert, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.
Schlussendlich kommt eventuell ein Antrag auf Teilungsversteigerung in Frage.
W. Liebelt, Brieselang sagt:
28. März 2010 um 18:28
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
meine Ehefrau weigert sich gegenwärtig, aus dem Haus auzuziehen. Ich selbst wohne aber bereits seit ca. 1/2 Jahr in einer eigenen Wohnung, trage aber noch den Kredit. Was sollte ich aus Ihrer Sicht tun?
MfG
W.Liebelt
RA Mauersberger sagt:
14. März 2010 um 10:11
Eine Übertragung des Hauses ist dennoch denkbar. Allerdings wird derjenige, der seinen Miteigentumsanteil aufgibt, auf eine andere Absicherung als die Entlassung aus dem Kreditvertrag bestehen. Möglich ist in solchen Fällen zB die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung, die nur für den Fall gilt, dass vom anderen Ehegatten die Zusage der Freistellung von dem Kredit nicht eingehalten werden kann.
P.Müller sagt:
10. März 2010 um 20:50
Was ist, wenn sich die Bank weigert, die Ehefrau aus dem
Kredit zu entlassen? Kann ich das Haus trotzdem übernehmen?