Erbverzicht

Erblasser und gesetzlicher Erbe können im Wege eines Vertrages einen Erbverzicht vereinbaren. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig erfolgt ein Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages.

Ein Erbverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende im Falle des Todes des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, so als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles selbst nicht mehr leben würde.

Der Erbverzicht ist nicht zu verwechseln mit dem Widerruf eines Testamentes. Ein testamentarischer Erbe (Einsetzung als Erbe durch Testament) erbt dann nicht mehr, wenn das Testament widerrufen oder durch ein neues Testament wirksam ersetzt wurde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages ging (Beschluss vom 21.02.2013 – 3 Wx 193/12).
Die Ehefrau des verstorbenen Ehemannes wollte erreichen, dass der Erbverzicht im Ehevertrag für ungültig erklärt wird. Das Oberlandesgericht stellte sich aber auf den Standpunkt, dass ein Erbverzicht nach dem Tode des Erblassers nicht mehr wirksam angefochten werden könne. Gründe für eine Sittenwidrigkeit erkannte das Oberlandesgericht ebenfalls nicht.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013