Der Bauunternehmer als Mandant

Auch die Ansprüche des Bauunternehmers richten sich grundsätzlich zum einen nach dem
Inhalt des Bauvertrages und seinen Anlagen, wie Leistungsverzeichnis,
Verhandlungsprotokoll und Nachträgen sowie zum anderen nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Rahmen von Baurechtsstreitigkeiten geht es dem
Bauunternehmer häufig darum offene Werklohnforderungen durchzusetzen und unberechtigte
Mängelansprüche des Bauherrn abzuwehren. Für die erfolgreiche Durchsetzung eines
Werklohnanspruchs ist es für den Bauunternehmer wichtig die fälligkeitsbegründenden
Voraussetzungen zu schaffen. Hierbei unterlaufen dem Bauunternehmer häufig Fehler,
welche zur Folge haben, dass er im gerichtlichen Verfahren unterliegt. Bei rechtzeitiger
Inanspruchnahme fachkundiger Rechtsberatung könnte ein solcher Prozessausgang jedoch
vermieden werden.

Soweit der Bauherr darüber hinaus schon während der Bauausführung unberechtigt Werklohn
einbehält, bspw. Abschlagsrechnungen kürzt, steht der Bauunternehmer keineswegs schutzlos
dar. Auch hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten die verweigerte Zahlung des Werklohns in
überschaubarer Zeit zu erzwingen.

Derartige Rechtsstreitigkeiten unterfallen dem privaten Baurecht.

Für eine Prüfung und erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Bauunternehmers steht
Ihnen in unserer Kanzlei der auf das private Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt Brehmel zur
Verfügung.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. April 2013 von
letztes Update: 19. April 2013

Der Bauherr als Mandant

Die Ansprüche des Bauherrn ergeben sich sowohl aus dem Bauvertrag einschließlich seiner
Anlagen, wie bspw. Leistungsverzeichnissen, Verhandlungsprotokollen und Nachträgen als
auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar können Bauherr und Bauunternehmer den
Inhalt des Bauvertrages frei verhandeln. Allerdings weiß der Bauunternehmer häufig, welche
Vorteile man sich mit einer geschickten Vertragsgestaltung verschaffen kann. Daher wird der
Bauvertrag häufig von der Baufirma vorgegeben bzw. zur Verfügung gestellt um von vorn
herein eine auch für den Bauherrn günstige Vertragsgestaltung zu vermeiden.

Um solche Nachteile zu verhindern und dem Bauherrn bereits vor der Unterzeichnung des
Bauvertrages eine Einflussnahme auf dessen Inhalt zu ermöglichen, ist es nahezu unerlässlich
einen Vertragsentwurf anwaltlich prüfen zu lassen. Die Vergütung des Anwalts steht hierbei
in keinem Verhältnis zu den Vorteilen einer Vertragsprüfung da man nur durch eine solche im
Verlaufe des Bauvorhabens nicht nur Zeit und Nerven sondern darüber hinaus auch viel Geld
sparen kann.

Bereits während der Bauausführung oder bei der Abnahme streiten Bauherr und
Bauunternehmer nicht selten um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die
Qualität der Bauleistung, das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen und zurückgehaltene
Zahlungen des Bauherrn. Der nicht anwaltlich beratene Bauherr gibt im Rahmen derartiger
Auseinandersetzungen häufig aus Verärgerung und rechtlicher Unkenntnis Erklärungen ab,
welche jedoch weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben können.

Aufgrund langjähriger Erfahrung kann nur jedem Bauherrn dringend angeraten werden bereits
frühzeitig rechtskundigen Rat einzuholen, insbesondere dann, wenn sich Probleme bei der
Umsetzung des Bauvorhabens anbahnen.

Solcherlei Rechtsstreitigkeiten unterfallen dem privaten Baurecht.

Für die Prüfung und erfolgreiche Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bauherrn steht
Ihnen in unserer Kanzlei der auf das private Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt Brehmel
gern zur Verfügung.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 19. April 2013 von
letztes Update: 19. April 2013

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Baurecht: Abnahme unter Mängelvorbehalt

Unterzeichnet der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll indem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt gleichwohl eine rechtserhebliche Abnahme vor. Dies hat sich auch seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht geändert. Stellt der Bauherr bei Abnahme Mängel fest, muss er sich daher die grundsätzliche Frage stellen, ob er die Abnahme erklärt oder ob er sie verweigert. Nach § 640 Abs. 1 BGB bzw. § 12 Nr. 3 VOB/B kann die Abnahme nur noch wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Liegen nach Ansicht des Bauherren solche vor, muss er die Abnahme grundsätzlich verweigern, so er es denn für opportun hält. Das kann er am einfachsten dadurch tun, in dem er ein entsprechendes Abnahmeprotokoll entweder gar nicht unterzeichnet oder ausdrücklich die Verweigerung der Abnahme in das Protokoll einfließen lässt. Ist das Abnahmeprotokoll erst einmal unterzeichnet, wird grundsätzlich auch der Werklohnanspruch des Bauunterneh-mers fällig. Der Bauherr kann sich dann nicht mehr auf das Fehlen einer mangelfreien Ab-nahme berufen. Da die Abnahme grundsätzlich die Zäsur im Baurecht darstellt, ändert sich ab diesem Zeitpunkt auch die Darlegungs- und Beweislast in einem möglicherweise ins Haus stehenden Bauprozess. So muss stets der Bauunternehmer bei verweigerter Abnahme darlegen und nachweisen, dass die von ihm erbrachte Bauleistung abnahmereif ist, mithin keine we-sentlichen Mängel vorliegen. Insoweit müsste er im Falle einer gerichtlichen Auseinanderset-zung auch den Kostenvorschuss für einen vom Gericht bestellten Sachverständigen tragen, soweit der Bauherr die Mangelfreiheit der Bauleistung bestreitet. Gerade bei größeren Bau-vorhaben (Einfamilienhaus) sollte daher vor Unterzeichnung von Abnahmeprotokollen rechtskundiger Rat eingeholt werden, um erhebliche rechtliche Nachteile zu verhindern.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. November 2012 von
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weitere Artikel zum Arbeitsrecht

Rechtsportal Arbeitsrecht

Einen der Tätigkeitsschwerpunkte in der Rechtsanwaltskanzlei  Mauersberger u. Kollegen bildet das Arbeitsrecht.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 3. Juli 2010 von
letztes Update: 3. Juli 2010

Verkehrsrecht – Blutentnahme

Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses zur Blutentnahme

Zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ist grundsätzlich eine Blutanalyse erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eine solche Blutentnahme dem sogenannten Richtervorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Richter die Blutentnahme anordnen muss. Problematisch ist die Frage, wenn eine Blutentnahme vorgenommen wurde, ohne dass ein Richter diese angeordnet hat, was in der Praxis eher die Regel ist. Es wird hier teilweise die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall dass Ergebnis der Blutprobe nicht zu verwerten ist, was letztendlich zur Folge hätte, dass eine Ahndung nicht erfolgen kann. Die Mehrheit der Gerichte spricht sich jedoch gegen diese Annahme aus.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 02.12.2008 beispielhaft anerkannt, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich in Betracht kommen kann, wenn der Richtervorbehalt bewusst umgangen wird, oder aber die anderenfalls notwendige Gefahr in Verzug willkürlich angenommen worden ist. Letztendlich muss jeder Fall individuell geprüft werden. Hier bietet sich die Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht an. Dieser wird gegebenenfalls, wenn er zum Ergebnis kommt, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, in einer Hauptverhandlung der Verwertung widersprechen. Nur wenn ein solcher förmlicher Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde, kann hierauf ein Rechtsmittel gestützt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass es einer richterlichen Anordnung nicht bedarf, wenn der Betroffene freiwillig in die Blutentnahme einwilligt. Diese Einwilligung darf jedoch nicht so herbeigeführt wurden sein, dass die Polizeibeamten den Eindruck erwecken, egal wie sich der Betroffene verhält, es kommt sowieso zur Blutentnahme und die Einwilligung würde das Verfahren nur abkürzen. In solchen Fällen kann gegebenenfalls von einer nicht wirksamen Einwilligung ausgegangen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. Mai 2010 von
letztes Update: 27. Mai 2010

Baurecht: Wann kann der Unternehmer seine Vergütung verlangen?

Baurecht: Wann kann der Unternehmer seine Vergütung verlangen?

Grundsätzlich kann der Unternehmer beim BGB-Werkvertrag seinen Werklohn erst dann verlangen, wenn er seine Bauleistung fertiggestellt hat und diese abgenommen wurde.

Seit Mai 2000 kann der Unternehmer jedoch auch bei einem BGB-Werkvertrag Abschlagszahlungen verlangen, ohne dass diese bereits im Vertrag vereinbart worden sind. Solche Abschlagsforderungen müssen sich allerdings auf in sich abgeschlossene Teile seiner Gesamtleistungen beziehen, die zudem vertragsgemäß erbracht sein müssen. Damit soll der Unternehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene, vertragsgerecht erbrachte Leistungen haben, die dem Bauherrn in nicht mehr entziehbarer Weise zur Verfügung gestellt worden sind.

Im Gegenzug soll allerdings der eine Abschlagszahlung verlangende Unternehmer seinerseits verpflichtet sein, dem Bauherrn –sofern dieser Verbraucher ist – eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Bauwerks zu leisten.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 26. Mai 2010 von
letztes Update: 26. Mai 2010

Baurecht: Zahlungspflicht bei VOB Vertrag

Baurecht: Zahlungspflicht bei VOB Vertrag

Haben die Parteien wirksam die VOB/B als Vertragsgrundlage eines Bauvertrages vereinbart, kann der Unternehmer, auch ohne dass hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden wäre, Abschlagszahlungen für nachgewiesene Teilleistungen verlangen. Um allerdings Vorauszahlungen, also Zahlungen vor Erbringung der entsprechenden Leistungen, verlangen zu können, muss hierüber auch bei einem VOB-Vertrag eine korrespondierende Vereinbarung zwischen Bauherrn und Unternehmer getroffen worden sein. Sollen in sich abgeschlossene Bauteile abgerechnet werden, bedarf es zur Fälligkeit einer Teilschlussrechnung auch der vorherigen Teilabnahme.

Ein Verlangen nach Schlusszahlung setzt stets die Fertigstellung aller beauftragter Leistungen und deren Abnahme voraus.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 17. Mai 2010 von
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Mahnverfahren-Forderungseinzug-online

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Wir stellen für Sie zur Erlangung eines Mahnbescheides den gerichtlichen Mahnantrag und führen ggf. ein sich anschließendes streitiges Verfahren durch.

Durch den Mahnantrag entstehen Rechtsanwaltsgebühren, die sich nach der Höhe des Gegenstandswertes richten. Befindet sich der Antragsgegner mit der Zahlung der Forderung in Verzug, muss er die Rechtsanwaltsgebühren in aller Regel erstatten. Kostenschuldner der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ist gegenüber uns dennoch in jedem Fall der Auftraggeber bzw. Anspruchsteller des gerichtlichen Mahnverfahrens.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 23. April 2010 von
letztes Update: 23. April 2010

Abrechnungsfehler in der Betriebskostenabrechnung

Bedeutung formeller und materieller Abrechnungsfehler einer Betriebskostenabrechnung

Über Betriebskostenvorauszahlungen ist innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen. Nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, die den Mindestanforderungen des § 259 BGB genügt, wahrt diese Frist (BGH, Urteil vom 17.11.2004, AZ: VIII ZR 115/04). Nur dann wird ein errechneter Nachzahlungssaldo fällig. Erteilt der Vermieter keine oder eine ungenügende Abrechnung innerhalb der Frist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, denn die Abrechnungsfrist ist als gesetzliche Ausschlussfrist zu verstehen. Sie beginnt selbst dann nicht neu zu laufen, wenn der Mieter dem Vermieter den Ausgleich der Nachforderung zugesagt hat (BGH, Urteil vom 09.04.2008, AZ VIII ZR 84/07).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sollte stets geprüft werden, ob die Nebenkostenabrechnung bereits formelle Fehler enthält oder aber „nur“ Fehler inhaltlicher Art, welche dann im Widerspruchsverfahren zu klären sind.

Darauf, wann ein formeller oder ein inhaltlicher Fehler vorliegt, wird in einem weiteren Artikel eingegangen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2010 von
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Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht

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  • arbeitsrechtliche Kündigung
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  • Beratung zur Änderung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen (auch Änderungskündigung)
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 18. April 2010 von
letztes Update: 18. April 2010