Erbrecht – Anrechnung auf den Pflichtteil

Rechtsanwalt MauersbergerAufgrund der gesetzlichen Regelungen der § 2307 BGB und § 2315 BGB kann der Erbe, welcher sich Ansprüchen gesetzlich Pflichtteilsberechtigter ausgesetzt sieht, diesen Vermächtnisse sowie auch Zuwendungen des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten entgegenhalten.

Grundsätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn ihm ein Vermächtnis zugedacht ist, welches er ausschlägt. Schlägt er das Vermächtnis jedoch nicht aus, so muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses vermag hierbei alles zu sein, was auch Gegenstand einer Leistung aus einem Schuldverhältnis sein kann, sofern nur ein Vermögensvorteil zugewendet wird. Dieser braucht nicht einmal auf Dauer angelegt sein.

Im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft ist die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht fristgebunden. Die Ungewissheit, ob der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt oder nicht kann der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe jedoch beenden, indem er dem Vermächtnisnehmer zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses innerhalb einer angemessenen Frist auffordert. Läuft die Frist ohne Erklärung des Pflichtteilsberechtigten ab, ist das Vermächtnis ausgeschlagen, wenn der Pflichtteilsberechtigte vorher nicht die Annahme erklärt hat.

Gemäß § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser bereits zu Lebzeiten mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Diese Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen bedarf keiner besonderen Form und ist durch einfaches Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Als anrechnungspflichtige Geschäfte kommen insoweit nur freigebige Zuwendungen unter Lebenden in Betracht. Der Begriff der freigebigen Zuwendung ist weiter als der der Schenkung und umfasst auch Ausstattungen, z. B. zum Zwecke der Existenzgründung. Voraussetzung der Anrechnungspflicht ist aber, dass der Erblasser vor oder bei der Zuwendung dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber bestimmt hat, dass dieser sich den Wert der Zuwendung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. Nach Vollzug der Zuwendung kann eine Anrechnung nur noch in notarieller Form vereinbart werden, da es sich dann um einen teilweisen Pflichtteilsverzicht handelt.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
letztes Update: 5. Mai 2013

Erbrecht – Kündigung Mietvertrag

Mit dem Erbfall gehen etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Mietschulden. Am 23.01.2013 hat der Bundesgerichtshof ein für die Erben günstiges Urteil verkündet.

Gemäß § 564 BGB können Erben das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tode des Mieters und Kenntnis, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich kündigen.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Mietschulden, die trotz fristgerechter Kündigung nach dem Erbfall entstanden sind, als reine Nachlassverbindlichkeiten angesehen weren müssen, so dass die Erben bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (BGH, VIII ZR 68/12).

 

 

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 5. Mai 2013 von
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Erbverzicht

Erblasser und gesetzlicher Erbe können im Wege eines Vertrages einen Erbverzicht vereinbaren. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig erfolgt ein Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages.

Ein Erbverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende im Falle des Todes des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, so als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles selbst nicht mehr leben würde.

Der Erbverzicht ist nicht zu verwechseln mit dem Widerruf eines Testamentes. Ein testamentarischer Erbe (Einsetzung als Erbe durch Testament) erbt dann nicht mehr, wenn das Testament widerrufen oder durch ein neues Testament wirksam ersetzt wurde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen Erbverzicht im Rahmen eines Ehevertrages ging (Beschluss vom 21.02.2013 – 3 Wx 193/12).
Die Ehefrau des verstorbenen Ehemannes wollte erreichen, dass der Erbverzicht im Ehevertrag für ungültig erklärt wird. Das Oberlandesgericht stellte sich aber auf den Standpunkt, dass ein Erbverzicht nach dem Tode des Erblassers nicht mehr wirksam angefochten werden könne. Gründe für eine Sittenwidrigkeit erkannte das Oberlandesgericht ebenfalls nicht.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013

Unterhalt nach Scheidung – Dauer

Gemäß § 1578 b BGB können die Familiengerichte den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten befristen oder herabsetzen. Bislang ging es bei der Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht, meistens im wesentlichen um die Frage, welche ehebedingen Nachteile entstanden sind.

Zum 01.03.2013 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten. Bereits am 13.12.2012 hatte der Bundestag eine Änderung von § 1578b BGB beschlossen, wonach zukünftig der Dauer der Ehe eine besondere Bedeutung zukommen wird. Die Familiengerichte müssen zukünftig prüfen, ob eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltes unter Berücksichtigung der Ehedauer unbillig wäre. Dementsprechend wird es wohl zukünftig bei langer Ehedauer auch einen sehr langen wenn nicht sogar lebenslangen Unterhaltsanspruch geben.

Interessant sind dabei auch die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen die Gesetzesänderung begründet wurde.

So ging es dem Gesetzgeber z.B. darum, dass das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht „automatisch“ eine Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes nach sich ziehen soll. Der Gesetzgeber hat nochmals darauf hingewiesen, dass sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft (Bundestag Drucksache 16/1830 ff.). Vielmehr geht es nach dem Willen des Gesetzgebers darum, eine auf den Einzelfall bezogene Lösung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten einerseits und Berücksichtigung der auch nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung andererseits zu finden.

In der Praxis war nach meiner Erfahrung zumindest bei den Amtsgerichten die Tendenz erkennbar, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch oftmals  wenn überhaupt nur für kurze Dauer gesehen wurde. Die Reform des Unterhaltsrechts wurde nach meiner Einschätzung insoweit nicht nur in der Presse sondern auch von den Familiengerichten in der ersten Instanz überbewertet. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1578b BGB ein klares Zeichen gesetzt und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird.

In jedem Fall ist es wichtig, im Falle eines familiengerichtlichen Verfahrens die einzelnen Aspekte, die für die eine oder andere Seite sprechen, richtig aufzuarbeiten. Denn auch weiterhin steht die Dauer des Unterhaltes im Ermessen der Gerichte, so dass die Entscheidung ganz erheblich auch von der Qualität des anwaltlichen Vortrages abhängig sein wird.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 4. Mai 2013 von
letztes Update: 4. Mai 2013

Arbeitsvertragsrecht/ Direktionsrecht Arbeitgeber

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit gem. § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Jedoch muss er hierzu den Betriebsrat anhören, da dieser in der Frage der Arbeitszeitverteilung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat (vgl. BAG 14.11.2006; NZA 2007, 458). Im Rahmen der Arbeitszeitverteilung muss der Arbeitgeber nicht nur seine eigenen, sondern auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen (vgl. BAG 23.09.2004; NZA 2005, 359).

Ähnlich sieht es bei der Erteilung von sogenanntem Betriebsurlaub aus. Der Arbeitgeber kann der gesamten Belegschaft einheitlich Urlaub erteilen. Jedoch sind auch in diesen Fällen die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend zu berücksichtigen. Unbedenklich ist es z.B., Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr zu erteilen. Jedoch ist eine Urlaubserteilung im Vorgriff auf Urlaubsansprüche des kommenden Kalenderjahres unzulässig (vgl. BAG 17.01.1974).

Trotz der Möglichkeit des Arbeitgebers einen einheitlichen Betriebsurlaub festzulegen, hat er vorab den Betriebsrat anzuhören, da der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch – § 102, Rn. 99). Eine ohne Zustimmung des Betriebsrates getroffene  Festlegung von Betriebsferien ist unwirksam. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer während der angedachten Betriebsferien beschäftigt werden (vgl. BAG 30.06.1976).

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. April 2013 von
letztes Update: 27. April 2013

Arbeitsvertragsrecht/Elternzeit im Arbeitsrecht

Nach § 15 Abs.2 BErzGG/BEEG darf bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vom Arbeitnehmer beantragt werden, dass der verbleibende Rest der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen wird.
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts  vom 21.4.2009 (9 AZR 391/08) ging es um die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Grund der Geburt eines zweiten Kindes. Die Arbeitnehmerin wollte auf Grund der Geburt des weiteren Kindes die verbleibende Elternzeit für das erste Kind an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Dem stimmte der Arbeitgeber nicht zu und die Arbeitnehmerin klagte beim Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben.
Die Arbeitnehmerin darf die Elternzeit auf Grund der Geburt eines weiteren Kinds vorzeitig beenden.  Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. An der Darlegung solcher Gründe fehlte es aber im konkreten Fall.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2013 von
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Bezahlung/Ausschlussfristen im Arbeitsrecht

Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten oftmals Ausschlussfristen, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nicht mehr geltend gemacht werden können, falls die entsprechenden Fristen versäumt werden. Nicht zu verwechseln sind diese Fristen mit der Verjährung von Ansprüchen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, Ausschlussfristen sind hingegen wesentlich kürzer, meist nur wenige Wochen.

Im Einzelfall kann es sein, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Ausschlussfrist berufen darf. Wurde zB. der Arbeitslohn bereits abgerechnet, kann sich der Arbeitgeber hinsichtlich der aus dem Verdienstnachweis ergebenden Arbeitsvergütung nicht auf das Verstreichen der Ausschlussfrist berufen, wenn es um die Auszahlung des Lohnes geht.

Der im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwalt wird sofort erkennen, ob Ausschlussfristen in Betracht kommen und welche Vorgehensweise sich empfiehlt.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2013 von
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Arbeitsvertragsrecht/Wann gilt Tarifvertrag

Viele Arbeitsverhältnisse unterliegen der Geltung tariflicher Vereinbarungen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sowohl der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist als auch sein Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört und zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband ein Tarifvertrag ausgehandelt wurde. Aber auch nicht tarifgebundene Parteien eines Arbeitsvertrages können die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages oder einzelner Klauseln eines solchen Vertrages vereinbaren.

Was viele Arbeitnehmer jedoch nicht wissen, ist, dass es so genannte allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt. Im Tarifvertragsgesetz ist geregelt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tarifliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären kann. Folge dessen ist, dass ein solcher Tarifvertrag grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, die im Bereich der vom Tarifvertrag erfassten Branche abgeschlossen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeitsvertragsparteien durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband tarifgebunden sind. In vielen Branchen existieren solche allgemeinverbindlichen Tarifvereinbarungen.

Falls Zweifel darüber bestehen sollte, ob auf ein Arbeitsverhältnis ein solcher Tarifvertrag Anwendung findet und was konkret im Tarifvertrag geregelt ist, empfiehlt es sich, Rechtsrat durch einen in arbeitsrechtlichen Fragen erfahrenen Anwalt einzuholen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. April 2013 von
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 21. April 2013 von
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Scheidung-Kleinmachnow

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 21. April 2013 von
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