Kündigung/Abfindung – Einkommenssteuer – Sozialversicherung

Die Zahlung von Abfindungen fällt häufig beim Abschluss von Aufhebungsverträgen, bei vergleichsweiser Einigung über das Ende eines Arbeitsverhältnisses und beim Bestehen von Sozialplänen an.

Bis zum 31.12.2005 waren solche Abfindungen von der Einkommenssteuer befreit.

Diese Regelung ist zum 01.01.2006 aufgehoben worden. Seitdem fällt auf den Abfindungsbetrag Einkommenssteuer an. Sind im Gesamtbetrag der Abfindung auch noch offene Gehaltszahlungen oder eine Urlaubsabgeltung enthalten, so unterliegt die Abfindung zusätzlich in dieser Höhe der Beitragspflicht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Abfindung ist von der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie für vom Arbeitgeber für künftige entfallende Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 jedoch erklärt, dass der Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber treffen darf, wann die Zahlung der Abfindung fällig ist. Die Zahlung kann so verschoben werden, dass diese steuerlich erst im nächsten Jahr veranlagt wird und sich dann gegebenenfalls steuerlich günstiger auswirkt.
Somit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit die Zahlung der Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Beendigung festzulegen. Sie können sich dabei so einigen, wie es für beide steuerlich am Günstigsten ist.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2014 von
letztes Update: 8. März 2014

Rechtsanwalt – Arbeitsrecht Falkensee

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 8. März 2014 von
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Kündigung/Abfindung und Arbeitslosengeld

Erhält ein Arbeitnehmer eine ordentliche, meist betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses und erhebt er hiergegen Kündigungsschutzklage, enden solche Verfahren in nicht wenigen Fällen mit dem Abschluss eines so genannten Beendigungsvergleiches. In diesem wird ein Ende des Arbeitsverhältnisses sowie nicht selten die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Aber auch ohne Ausspruch einer Kündigung wird gelegentlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindungszahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Viele Arbeitnehmer fürchten jedoch, die gezahlte Abfindung würde auf das Arbeitslosengeld angerechnet, so dass am Ende nicht viel davon übrig bleiben würde. Diese Sorge ist allerdings nur sehr bedingt berechtigt. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld sowie eine eventuelle Anrechnung der Entlassungsentschädigung ist in § 143a SGB III geregelt. Diese Vorschrift ist jedoch nur in dem Fall anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung (z. B. Beendigungsvergleich) die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wird durch die Vereinbarung der Beendigungszeitpunkt also vorverlegt, d. h. auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, tritt ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld und eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung ein. Die Berechnung der Höhe des Teils, welcher angerechnet wird, hängt vom Lebensalter und der Beschäftigungsdauer ab und ist recht kompliziert. Darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden. Wichtig ist aus diesem Grunde, im Falle der Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass der Zeitpunkt der Beendigung nicht vor dem Ablauf der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist liegt. Dann ist auch eine Anrechnung der Abfindung nicht zu befürchten. Bei Zweifelsfragen in solchen Fällen empfiehlt es sich, fachkundigen Rat eines in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 28. September 2013 von
letztes Update: 28. September 2013

Philosophie

Unsere Sozietät wurde von Rechtsanwalt Karsten Mauersberger 1999 zunächst als Einzelkanzlei in Falkensee gegründet.

Aufgrund der Überzeugung, dass nicht ein Anwalt alle Rechtsgebiete beherrschen kann, erfolgte ein Zusammenschluss zu einer Rechtsanwaltssozietät. Jeder Rechtsanwalt ist auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert.

Erfahrungsgemäß möchte der Mandant nicht, nur weil seine zweite Rechtsfrage eventuell ein anderes Rechtsgebiet betrifft, eine andere Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen müssen. Aber kann ein Anwalt, der tagtäglich Verkehrsunfälle bearbeitet, auch auf Anhieb den Unterhalt der Ehefrau richtig berechnen?

In unserer Sozietät sind mehrere Fachanwälte beschäftigt und so ist es möglich, dass der Mandant auch bei seinem zweiten Rechtsproblem von einem dafür spezialisierten Rechtsanwalt beraten wird. Manchmal stellen sich auch bei der Bearbeitung eines Mandats fachübergreifende Fragen, bei denen wir gerne kanzleiintern auf die Hilfe des Kollegen zurückgreifen.

Durch konsequente Spezialisierung und regelmäßige Weiterbildung versuchen wir in jeder Situation die für unsere Mandanten bestmögliche Beratung und Vertretung sicherzustellen.
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 30. Juni 2013 von
letztes Update: 30. Juni 2013

Baurecht: Haftung der Baufirma bei Planungsmängeln

Nicht selten beauftragen die Bauherren einen Architekten gesondert mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens. Auf der Grundlage einer solchen Planung beauftragen sie dann eine Baufirma mit der Ausführung des Bauvorhabens. Führen dann in der Folge sowohl Planungs- als auch Bauausführungsfehler zu Baumängeln, bspw. zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, stellt sich für den Bauherren häufig die Frage ob und inwieweit er dem von ihm beauftragen Architekten einerseits und die beauftragte Baufirma andererseits in Anspruch nehmen kann. Für den Regelfall gilt, dass sowohl der Architekt, welchem Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen sind, als auch das fehlerhaft arbeitende Bauunternehmen dem Bauherren gegenüber gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz haften. Im Beschluss vom 24.04.2012 AZ 5 U 843/11 hebt das OLG Koblenz hervor, dass der Bauunternehmer darüber hinaus auch auf Planungsfehler des Architekten, die er im Bereich seiner Fachkunde erkennen kann, hinweisen muss. Adressat dieser Hinweispflicht ist in solchen Fällen unmittelbar der Bauherr. Verletzt die bauausführende Firma diese Hinweispflicht, erwächst dem Bauherren hieraus ebenfalls ein Schadenersatzanspruch. Bei derartigen Schadenersatzansprüchen ist jedoch zu beachten, dass im Falle von Planungsfehlern des vom Bauherren beauftragten Architekten diese dem Bauherren gem. §§ 254, 278 BGB anspruchsmindernd zuzurechnen sind. Hier ist dann im Einzelfall eine Haftungsquote zu bilden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 22. Juni 2013 von
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Erbrecht Teltow

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Erbrecht in Teltow?

Unter der Rufnummer 03328/337384 können Sie einen Termin mit einem unserer Rechtsanwälte für Erbrecht vereinbaren.

Im Bereich des Erbrechts übernehmen wir in unserer Kanzlei in Teltow insbesondere:

  • Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen
  • Erbauseinandersetzungen
  • Testamentsgestaltung
  • Vorsorgevollmachten / Betreuungsverfügungen
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 16. Juni 2013 von
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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Welche Schenkungen vor dem Tode werden berücksichtigt

Wer enterbt wurde und pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem tatsächlich vorhandenen Nachlasswert richtet.  Schenkungen des Erblassers kurz vor dem Tode würden den Nachlasswert schmälern und der Pflichtteilsanspruch ließe sich umgehen, wenn solche Schenkungen nicht berücksichtigt werden müssten. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt.

Danach kann jeder Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteilsberechtigte wird also so gestellt, als wenn es die Schenkung nicht gegeben hätte.

Welche Schenkungen werden berücksichtigt?

Schenkungen sind alle freiwilligen Zuwendungen des Erblassers, durch die eine dritte Person bereichert wird und dafür keine oder eine im Vergleich zur Zuwendung geringere Gegenleistung erhält. In Betracht kommen Geldgeschenke, Abtretung von Forderungen, Grundstücksschenkungen, Schenkungen von Gegenständen.
Auch Grundstücksübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. gegen Einräumung eines Wohnungsrecht oder Übernahme einer Pflegeverpflichtung und auch Abfindungszahlungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht fallen hierunter.

Gemäß § 233o BGB führen lediglich Anstandsschenkungen bzw. Schenkungen, mit denen der Erblasser einer sittlichen Pflicht entsprochen hat nicht zu einer Pflichtteilsergänzung.
Anstandsschenkungen sind (kleinere) Schenkungen zu Anlässen wie z.B. Geburt, Geburtstag, Hochzeit etc.
Eine sogenannte Pflichtschenkung kommt z.B. in Betracht, wenn der Erblasser ein Grundstück für langjährige Hilfe im Haushalt und Pflege zuwendet oder er Unterhaltszahlungen an nahe Verwandte leistet.

Zenhnjahresfrist – § 2325 BGB

Nach altem Recht war es so, dass alle Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tode gleichermaßen berücksichtigt wurden. Inzwischen bestimmt § 2325 BGB Folgendes:

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Die Schenkungen werden also in Abhängigkeit von der Dauer zwischen Schenkung und Erbfall in abgestufter Höhe berücksichtigt.

 

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 16. Juni 2013 von
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 13. Juni 2013 von
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 13. Juni 2013 von
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Ich enterbe Dich

„Ich enterbe Dich“ … dieser Satz dürfte wohl schon oft gefallen sein. Aus rechtlicher Sicht stellen sich dabei zwei Fragen.

1. Geht das überhaupt?
2. Wie muss man vorgehen?

zu 1.)

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Enterben und der Entziehung des Pflichtteils. Enterben im juristischen Sinne kann man immer, in dem man eine andere Person per Testament als Erben einsetzt. Die Entziehung des Pflichtteils hingegen ist nicht so ohne weiteres möglich.

Die Möglichkeiten der Entziehung des Pflichtteils haben sich durch die Erbrechtsreform zum 01.01.2010 zwar etwas geändert. Gleichwohl kommt eine Pflichtteilsentziehung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Gesetzlich geregelt ist die Pflichtteilsentziehung  in § 2333 BGB. Danach kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der vorstehend bezeichneten Personen schuldig macht, die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist oder
  • wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird

Diese Entziehungsgründe gelten im Übrigen auch für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

zu 2.)

Gemäß § 2336 BGB muss die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (Testament) erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung wegen einer Straftat oder einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zum Zwecke der Pflichtteilsentziehung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

Es wäre also nicht ausreichend, wenn der Erblasser irgendwann einmal eine Pflichtteilsentziehung angeordnet hat, die Gründe hierfür aber erst später eingetreten sind z.B. weil die Verfehlung, auf die sich der Erblasser beruft für eine Pflichtteilsentziehung nicht ausreichend war.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 12. Juni 2013 von
letztes Update: 12. Juni 2013