Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

Wer außer Stande ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu übernehmen, der hat einen Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Sofern Sie die Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens in Erwägung ziehen, beraten wir Sie gerne dazu, ob ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sinnvoll ist. Gegebenfalls stellen wir für Sie den entsprechenden Antrag.

Wenn Sie zu Beginn der Beratung darauf hinweisen, dass es Ihnen zunächst lediglich um die Frage der Verfahrenskostenhilfebewilligung geht, können wir Ihnen versichern, dass wir insoweit keine Kosten abrechnen weren.  Sie können also völlig unverbindlich einen Beratungstermin vereinbaren und zunächst abklären lassen, ob die Scheidung für Sie kostenfrei durchgeführt werden kann.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Scheidung – Unterhalt und Altersvorsorge

Geht es um die Zahlung von Ehegattenunterhalt, bestehen nur wenige Möglichkeiten, auf die Unterhaltshöhe Einfluss zu nehmen. Eine dieser Möglichkeiten ist aber in den Unterhaltsleitlinien ausdrücklich vorgesehen. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Ehegattenunterhalt bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen kann.

Selbst wenn erst während der Trennungszeit entsprechende Vorsorgeaufwendungen anfallen, mindern diese das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Problematisch daran ist, dass in aller Regel mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Maßgeblich für den Ausgleich der Rentenansprüche ist die Ehezeit, die sich danach richtet, wann der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird.

Macht ein Ehegatte von der Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung Gebrauch, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass sich dies letztlich nicht vorteilhaft auswirkt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte spätestens durch den Versorgungsausgleich von den Aufwendungen profitiert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleiben kann. Gegenwärtig ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit gegeben bei einem Ausgleichswert als monatliche Rente von 25,20 € oder bei einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.024,00 €. Da jeweils die Hälfte ausgeglichen wird, müsste zum Beispiel eine Lebensversicherung einen Kapitalwert von mindestens 6.048,00 € haben, damit sie im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Geht man davon aus, dass es z.B. nur um das Trennungsjahr geht, in welchem der Unterhalt reduziert werden soll, wäre es denkbar, bei einem entsprechend hohen Einkommen einen monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 500,00 € zu leisten, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auf diese Art und Weise ließe sich der Unterhaltsanspruch um mehr als 200,00 € monatlich reduzieren.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Unterhalt/Unterhalt des Ehegatten

Grundsätzlich unterschieden wird zwischen dem Unterhalt während der Trennungszeit (Trennungsunterhalt) und dem nachehelichen Unterhalt. Anders als beim Trennungsunterhalt ist beim nachehelichen Unterhalt  immer zu überlegen, ob dieser von vornherein zu befristen ist. Gemäß § 1569 BGB obliegt es grundsätzlich jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Keineswegs lässt sich daraus aber ableiten, dass es keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch mehr gibt. Nach wie vor besteht gemäß § 1573 BGB die Möglichkeit, Aufstockungsunterhalt zu verlangen, weil das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss also nicht zwingend arbeitslos,  krank oder gebrechlich sein.

Welcher Unterhaltsanspruch besteht, ist wie folgt festzustellen.

1. Anhand der Einkommensverhältnisse beider Ehegatten  wird zunächst der Unterhaltsbedarf bestimmt.

2. Sodann ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhaltsbedarf selbst decken kann.

3. Zum Schluss ist die Frage zu stellen, ob der unterhaltsverpflichtete Ehegatte überhaupt in der Lage ist, für  den errechneten Unterhaltsrestbedarf  aufzukommen.

Ich möchte dringend davon abraten, den Unterhalt selbst zu berechnen. Auch wenn die Berechnung, wenn sie dann vorliegt, einfach erscheint, darf nicht unterschätzt werden, welche Detaillprobleme sich im Rahmen der einzelnen Berechnungsstufen ergeben können.

Dennoch ein Tipp:

Im Grunde gilt genau wie beim Versorgungs- und Zugewinnausgleich der Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass den Eheleuten von dem was vom Einkommen übrig bleibt, jeweils in etwa die Hälfte zustehen soll. Wenn an mancher Stelle geschrieben steht, dass sich der Unterhaltsanspruch mit 3/7 der Einkommensdifferenz berechnet, dann ergibt sich dies nur daraus, dass jeweils ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 vom Einkommen abgezogen wird.

1/2 * ((Gehalt – Ehemann abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus) + (Gehalt – Ehefrau abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus))

abzüglich (Gehalt – Ehefrau abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus)

enspricht genau dem gleichen Ergebnis wie:

3/7 * Einkommensdifferenz

Die vereinfachte Berechnung führt häufig zu falschen Ergebnissen. Deshalb empfiehlt sich eine Berechnung vom Fachanwalt für Familienrecht.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Unterhalt/Unterhalt verlangen

Unterhalt verlangen

Gemäß § 1613 BGB kann Unterhalt rückwirkend nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung des Unterhaltes oder zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse  aufgefordert wurde. Rückwirkend ist der Unterhalt dann ab dem ersten des Monats zu zahlen, in dem die entsprechende Aufforderung zugegangen ist.

Das Aufforderungsschreiben muss also mindestens  folgenden Inhalt haben:

„Zum Zwecke der Unterhaltsberechnung bitte ich um Auskunftserteilung, welches Einkommen Sie in den letzten 12 Monaten (bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit – die letzten drei Jahre) erzielt haben.“

oder

„Sie werden aufgefordert, einen monatlinen Unterhalt in Höhe von … zu zahlen.“

Durch eine solche Aufforderung wird zumindest sichergestellt, dass man nicht mit der Geltendmachung von rückständigem Unterhalt von vornherein ausgeschlossen ist. Allerdings gilt es zu beachten, dass ein Unterhaltsanspruch auch verwirkt oder verjährt sein kann.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009

Im Scheidungsrecht hat sich zum 01.09.2009 vieles geändert.

Der Versorgungsausgleich wurde reformiert. Das neue Recht soll die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Falle der Scheidung vereinfachen. Es wird zukünftiger auch leichter möglich sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Das Rentnerprivileg fällt weg.  Zukünftig wird die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten auch dann sofort gekürzt, wenn der andere Ehegatte  noch keine Rente bezieht und der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits Rentner ist.

Bei Ehen von kurzer Dauer bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt.  Gemäß § 3 Versorgungsausgleichsgesetz ist Ehezeit der Zeitraum vom ersten Tag des Monats in dem geheiratet wurde bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Der Zugewinnausgleich wurde reformiert. Auch Schulden bei Eheschließung können zukünftig berücksichtigt werden. Der Auskunftsanspruch zwecks Berechung des Zugewinns sieht endlich auch einen Beleganspruch vor.

In Verfahren, in denen es zB um die Elterliche Sorge oder den Umgang betreffend ein gemeinsames Kind geht, soll zukünftig nur noch in Ausnahmefällen ein Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden.

Zukünftig können Eheleute durch Erklärung gegenüber dem Vermieter der Ehewohnung bestimmen, dass das Mietverhältnis auf Grund der Trennung mit einem Ehegatten allein fortgesetzt werden soll. Der Vermieter kann nicht einwenden, dass einer der Ehegatten nicht in der Lage sei, die Miete dauerhaft zu bezahlen.

Die Vorschrift, dass Gegenstände, die als Ersatz für alten Hausrat angeschafft wurden, Alleineigentum des Ehegatten werden, der Alleineigenümer des alten Hausrates  war, wird entfallen. Der Grundsatz „Was ich in die Ehe eingebracht habe, gehört mir.“ gilt nur noch bedingt.

Mehr zum Scheidungsrecht erfahren Sie unter www.scheidung123.de.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
letztes Update: 27. August 2019

Unterhalt/Unterhalt für Kinder

Die Lebensstellung der Kinder richtet sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Eine eigenständige Lebensstellung haben die Kinder erst dann, wenn sie z.B. einen eigenen Haushalt gründen oder wenn sie ihre Ausbildung beendet haben und ein eigenes Einkommen erzielen.
Solange die Kinder keine eigene Lebensstellung haben, ist der Unterhalt nach dem Einkommen der Eltern zu ermitteln. Hierbei wiederum wird unterschieden zwischen einer alleinigen Barunterhaltspflicht von nur einem Elternteil und der beiderseitigen Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile.

Der typische Unterhaltsfall ist der, dass die Kinder nach der Trennung bei nur noch einem Elternteil leben. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt seine Unterhaltspflicht in Form der Betreuung erfüllt, der andere Elternteil hingegegen allein für den Barunterhalt aufkommen muss.

Der Unterhalt kann in diesen Fällen vereinfacht durch Anwendung der Unterhaltstabellen berechnet werden.

Zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen. Bei Nichtselbständigen stellt man auf das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate ab, bei Selbständigen auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Sodann werden die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. In aller Regel kann man auf eine Pauschale abstellen. Diese beträgt 5 % vom Einkommen.

Sodann mus für den Einzelfall geprüft werden, welche weiteren Ausgaben eventuell abzugsfähig sind.

Anhand des bereinigten Nettoeinkommens lässt sich dann aus der Unterhaltstabelle der Unterhaltstabellen- und auch der Unterhaltszahlbetrag entnehmen. Dabei ist der Unterhaltszahlbetrag der Betrag, der nach Abzug des hälftigen Kindergeldes vom Unterhaltstabellenbetrag übrig bleibt. Vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform war die Berechnung des abzugsfähigen Kindergeldes oft etwas komplizierter. Gemäß § 1612b BGB wurde das Kindergeld nur dann hälftig vom Tabellenbetrag abgezogen, wenn sich abhängig vom Einkommen mindestens 135 % des Regelbetrages ergeben haben. Diese kaum verständliche Regelung können Sie getrost vergessen. Seit dem 01.01.2008 wird grundsätzlich wieder das hälftige Kindergeld abgezogen.

Die Unterhaltstabelle ist so aufgebaut, dass nach Altersgruppen des Kindes und nach Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen zu differenzieren ist.
Zunächst macht man sich Gedanken, wie alt das Kind ist. Z.B. bei einem Alter von 5 Jahren wäre auf die erste Altersgruppe ganz links abzustellen.
Sodann ermittelt man die Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen anhand des bereinigten Nettoeinkommens.

Wichtig zu wissen ist, dass die Unterhaltstabelle darauf ausgelegt ist, dass der Unterhaltspflichtige insgesamt zwei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Bestehen mehr oder weniger Unterhaltspflichten kann im Einzelfall von den Tabellenbeträgen abgewichen werden.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Scheidung ohne Anwalt

Eine Scheidung ohne Anwalt ist nach wie vor nicht möglich.

Mindestens einer der Ehegatten muss anwaltlich vertreten sein, denn für das gerichtliche Scheidungsverfahren besteht nach dem Gesetz nach wie vor Anwaltszwang.

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind aber oftmals nicht so hoch, wie sich diese viele Mandanten vorstellen. Außerdem gibt es bei einem geringen Einkommen die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, so dass bei entsprechender Bedürftigkeit die Kosten der Scheidung vollständig von der Staatskasse übernommen werden.

Außerdem gibt es die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung, bei welcher nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird und somit lediglich die Hälfte der sonst üblichen Anwaltsgebühren anfällt.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Unterhalt/Mindestunterhalt für Kinder bei geringem Einkommen

Mindestunterhalt für Kinder bei geringem Einkommen der Eltern

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich nach dem Einkommen seiner Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Gerade in den hiesigen Regionen kommt es häufig vor, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichend ist, um den sog. Mindestunterhalt abzudecken. Die Gerichte gehen dennoch oftmals von einer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes aus. Dies wird meistens damit begründet, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht und dass deshalb fiktive Einkünfte, wie z. B. aus einer Nebentätigkeit, angerechnet werden müssen.

Für den unterhaltsberechtigten Elternteil bedeutet dies:

In den meisten Fällen ist von einer Unterhaltsverpflichtuntg in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes auszugehen. Dies entspricht in der 3. Altersstufe derzeit immerhin einem Betrag von 334,00 € (hälftiges Kindergeld ist bereits abgezogen).

Für den unterhaltsverplichteten Elternteil bedeutet dies:

Es muss sehr detailliert dazu vorgertagen werden, aus welchen Gründen es nicht möglich ist ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Hierzu gehören Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit und zu den Erwerbsbemühungen. Es müssen ggf. Bewerbungen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil bemüht ist, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 27. August 2019 von
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Kündigung/Kündigungsschutz online

Haben Sie eine arbeitsrechtliche Kündigung erhalten? Geht es Ihnen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um die Zahlung einer Abfindung?
Wussten Sie, dass nach Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen läuft, innerhalb derer Sie gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht vorgehen müssen?

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

 

    1. Online-Formular Kündigungsschutz ausfüllen
    2. Besprechungstermin oder Telefonat mit Rechtsanwalt
    3. den Rest erledigen wir…

 

Die Formulare auf unserer Homepage werden von unserem Dienstleistungsanbieter DWFormmailer (https://www.dw-formmailer.de) bereitgestellt.
Zum Zweck der Übermittlung und Verarbeitung werden die Daten auf die Server von DWFormmailer weitergeleitet.
Betreiber dieses Internetportals ist Wolfgang Dürr (Einzelunternehmen), In den Kehlen 4, 97342 Marktsteft, Deutschland.
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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 29. Januar 2019 von
letztes Update: 29. Januar 2019

Unterhalt/Unterhalt – Vollj. Kind

Für den Unterhalt eines volljährigen Kindes haften grundsätzlich beide Elternteile. Anders als während der Minderjährigkeit ist also auch das Einkommen des Elternteils, der das Kind betreut, in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Welcher Unterhaltsbedarf dem Kind zusteht, richtet sich unter anderem danach, ob das Kind bereits einen eigenen Hausstand hat oder ob es noch bei einem der Eltern lebt.

Eine Unterhaltsberechnung erfolgt in drei Schritten.

Zunächst muss der Unterhaltsbedarf ermittelt werden. Wohnt das Kind nicht mehr bei den Eltern gilt regelmäßig ein Bedarf von 670,00 €, anderenfalls ist die Unterhaltstabelle heranzuziehen. In dem Bedraf von 670,00 € sind 280,00 € für die Kosten der Unterkunft (Warmmiete) enthalten.

Im zweiten Schritt gilt es zu überlegen, welchen Teil dieses Bedarfes das Kind selbst tragen kann. So müssen z.B. Kindergeld, Ausbildungsvergütung, BAföG usw. angerechnet werden.

Im dritten Schritt stellt sich die Frage, ob die Eltern in der Lage sind, den Rest des Unterhaltsbedarfes zu bezahlen. Beim volljährigen Kind gelten abhängig von den weiteren Umständen des Falles ein Selbstbehalt von 880,00 €/1.080,00 oder 1.300,00 €. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der den Eltern zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.

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Mauersberger u.a. zuletzt bearbeitet 7. März 2015 von
letztes Update: 7. März 2015